OGH 10ObS102/87

OGH10ObS102/8715.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Joklik und Dr. Klenner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dosta M***, Hausfrau, 78288 Kola, Selo Kola, Jugoslawien, vertreten durch Dr. Cornelia Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juni 1987, GZ 31 Rs 82/87-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 2. Dezember 1986, GZ 10 b C 266/86 -6 (10 Cgs 266/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Witwenpension zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Der verstorbene Ehegatte der Klägerin erwarb in Österreich vom 11. August bis 8.Dezember 1965 fünf Versicherungsmonate und von 1966 bis 1973 52 Versicherungsmonate, davon 47 Beitragsmonate und fünf Ersatzmonate.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß bei der Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenpension nicht erfüllt seien. Für die Erfüllung der Wartezeit wäre nämlich erforderlich gewesen, daß der verstorbene Versicherte in dem vom 1. November 1973 bis 28.Februar 1985 anzunehmenden Rahmenzeitraum mindestens 68 Versicherungsmonate oder bis zum Stichtag insgesamt 240 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Beitragsmonate, erworben hätte. Da der Stichtag auf den 1.März 1985 falle, sei das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach den Vorschritften zu prüfen, die am 31.Dezember 1984 in Geltung standen. Danach wären die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wenn am Stichtag mindestens 60 anrechenbare Versicherungsmonate vorgelegen wären (Wartezeit) und die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag, die nicht neutrale Monate sind, mindestens 12 anrechenbare Versicherungsmonate enthielten (Dritteldeckung). Die Dritteldeckung entfalle, wenn die Zeit vom 1.April 1966 bis 28. Februar 1985 nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit anrechenbaren Versicherungsmonaten gedeckt sei. Hiefür wären 151 Versicherungsmonate erforderlich. Alle diese Voraussetzungen seien beim verstorbenen Ehegatten der Klägerin nicht erfüllt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es stellte zusätzlich fest, daß der Ehegatte der Klägerin am 23. Februar 1985 verstarb und in Jugoslawien keine Versicherungszeit erwarb. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß gemäß § 223 Abs 2 ASVG Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebühre, der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste sei. Der Versicherungsfall des Todes gelte gemäß § 223 Abs 1 Z 3 ASVG mit dem Tod als eingetreten. Da der Ehegatte der Klägerin am 23.Februar 1985 verstorben sei, sei der 1.März 1985 Stichtag für die Beurteilung der Ansprüche der Klägerin. Für eine Verschiebung dieses Stichtags auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt biete das Gesetz keinen Raum. Gehe man vom 1.März 1985 als Stichtag aus, sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes richtig. Der Anrechungszeitraum sei vom 1.August 1965 bis 28.Februar 1985 anzunehmen. Zur Erfüllung der Halbdeckung wären

115 Versicherungsmonate, zur Erfüllung der Zweidritteldeckung 154 Versicherungsmonate erforderlich, denen insgesamt nur 57 erworbene Versicherungsmonate gegenüberstünden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, es aufzuheben (richtig: abzuändern) und im Sinne des Klagebegehrens zu entscheiden oder es allenfalls aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die Rechtsrüge ist nicht im Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint, wenn man von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl. § 2 Abs 1 ASGG iVm § 506 Abs 2 ZPO).

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil im Revisionsverfahren Kosten nicht verzeichnet wurden.

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