European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00084.15Y.1022.000
Spruch:
Begründung
1. Im Hinblick auf die im Revisionsschriftsatz vorgenommene Klageeinschränkung, die auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zulässig ist (RIS‑Justiz RS0039644) war gemäß §§ 483 Abs 3, 513 ZPO spruchmäßig auszusprechen, dass die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos ist.
2.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionwerber nimmt den Standpunkt ein, aus den weiters getroffenen Feststellungen (insbesondere zu seiner „praktischen Ahnungslosigkeit“ in wirtschaftlichen Belangen) wäre bei richtiger Betrachtung und Bewertung abzuleiten gewesen, dass eine Aufklärung nicht oder nur unzureichend erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof ist aber ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS‑Justiz RS0042903; RS0123663). Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden.
2. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird. Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (RIS‑Justiz RS0043150 [T4, T5, T7, T8]).
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