OGH 10Ob82/05i (RS0104986)

OGH10Ob82/05i9.9.2008

Rechtssatz

Bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG handelt es sich um „unechte Titelvorschüsse", die als Titel eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO voraussetzen. Fällt der Titel weg, sind die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, die im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliert.

Normen

UVG §4 Z5
UVG §20 Abs1 Z4 lita
UVG §20 Abs2

10 Ob 82/05iOGH06.09.2005

Beisatz: Im vorliegenden Fall war der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG - die einstweilige Verfügung nach § 382a EO - für den Zeitraum für den das Erstgericht die Vorschüsse zugesprochen hat, bereits beseitigt gewesen. (T1); Beisatz: Eine Ausnahme, wie sie § 4 Z 4 UVG (in der bis 31.12.2004 ((vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112)) geltenden Fassung) in gewissem Maße im Hinblick auf die Titelfiktion ermöglicht, kommt hier nicht in Betracht. (T2)

1 Ob 187/07tOGH22.10.2007

Vgl auch

4 Ob 155/07hOGH11.12.2007

Vgl aber

4 Ob 226/07zOGH11.12.2007

Gegenteilig; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO, die gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO aufgehoben wird, wird dadurch nicht zur Gänze beseitigt. Damit kann sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG herangezogen werden. (T3)

10 Ob 69/08gOGH09.09.2008

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20050906_OGH0002_0100OB00082_05I0000_001

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