OGH 10Ob81/09y (RS0125720)

OGH10Ob81/09y2.3.2010

Rechtssatz

Die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach § 382a EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf § 382a EO in § 4 Z 5 UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.

Normen

EO §382a
UVG §4 Z5

10 Ob 81/09yOGH02.03.2010
10 Ob 11/10fOGH02.03.2010
10 Ob 20/10dOGH23.03.2010
10 Ob 41/10tOGH17.08.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_20100302_OGH0002_0100OB00081_09Y0000_002

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