Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31. 7. 2002, 24 E 3539/02p, wurde dem Kläger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 3.580 sA gegen den Verpflichteten Helmut M***** (im Folgenden: Verpflichteter) die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bewilligt. Im Exekutionsantrag wurde vorgebracht, dass der Verpflichtete gegen die nunmehrige Beklagte zu 6 Cg 259/01a des Landesgerichtes Innsbruck einen Erbrechtsstreit geführt habe, in dem ein Vergleich geschlossen worden sei. Laut Vergleich habe die nunmehrige Beklagte in den nächsten Tagen an den Verpflichteten eine Zahlung in Höhe von rund EUR 58.000 zu leisten. Das Zahlungsverbot wurde der Beklagten und dem Verpflichteten am 5. 8. 2002 zugestellt. Die Beklagte hat keine Drittschuldnererklärung abgegeben.
Der Verpflichtete hatte gegen die Beklagte zur AZ 6 Cg 259/01a des Landesgerichtes Innsbruck einen Erbrechtsstreit geführt, weil im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 29. 1. 2001 verstorbenen Halbbruder Sebastian K***** von ihm und von der Beklagten als Lebensgefährtin des Verstorbenen einander widerstreitende Erbserklärungen abgegeben worden waren. Dem Verpflichteten, der damals durch den nunmehrigen Kläger rechtsfreundlich vertreten wurde, war als gesetzlichen Erben vom Verlassenschaftsgericht die Klägerrolle gegenüber der Beklagten als Testamentserbin zugewiesen worden. Der Verpflichtete war zum Verlassenschaftskurator bestellt worden und wurde auch in dieser Funktion vom nunmehrigen Kläger rechtsfreundlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 31. 1. 2002 gab der Kläger im Verlassenschaftsverfahren bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Verpflichteten aufgelöst worden sei. Im Verfahren 6 Cg 259/01a des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Verpflichtete seit der Tagsatzung am 6. 2. 2002 vom Rechtsanwalt Dr. P***** vertreten. Der Verpflichtete und die Beklagte schlossen in der Folge eine außergerichtliche Vereinbarung, wonach die Verlassenschaft zur Gänze der Beklagten eingeantwortet werde und der Verpflichtete auf Basis eines vereinbarten Schätzpreises von EUR 450.000 für eine bestimmte zum Nachlass gehörende Liegenschaft nach Abrechnung der gesamten Verlassenschaft (also unter Abzug von allen Schulden und Kosten) die Hälfte eines allfälligen Überlings erhalten sollte. Im Hinblick auf diese außergerichtliche Einigung zog Rechtsanwalt Dr. P***** als Vertreter des Verpflichteten bei der Abhandlungstagsatzung am 30. 9. 2002 die Erbrechtsklage zurück, sodass in der Folge der Nachlass zur Gänze an die Beklagte eingeantwortet wurde. In der Folge teilte der nunmehrige Beklagtenvertreter als Vertreter der Alleinerbin dem Vertreter des Verpflichteten mit Schreiben vom 27. 1. 2003 mit, dass die Abrechnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit nach Abzug der ermittelten Schulden einen aufzuteilenden Restbetrag von EUR 87.720,84 ergeben würde, sodass entsprechend der getroffenen außergerichtlichen Vereinbarung ein Anspruch des Verpflichteten von EUR 43.860,42 bestehen würde. Gleichzeitig wurden jedoch dem Verpflichteten in diesem Schreiben verschiedene Malversationen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verlassenschaftskurator mit einem Gesamtschaden von EUR 350.352,19 zur Last gelegt, sodass sich eine Forderung der Beklagten gegen den Verpflichteten von restlich EUR 306.491,77 ergebe.
Rechtsanwalt Dr. P***** (als Vertreter des Verpflichteten) teilte daraufhin dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 3. 3. 2003 nach Rücksprache mit seinem Mandanten mit, dass der Verpflichtete im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verlassenschaftsabhandlung bereit sei, keinerlei Forderungen mehr zu stellen, wenn auch an ihn im Gegenzug keine weiteren Forderungen gestellt werden bzw die Beklagte ihn hinsichtlich Forderungen Dritter schad- und klaglos halte.
In der Folge übernahm der Beklagtenvertreter die persönliche Kostenhaftung dafür, dass dem Kläger (für dessen Vertretungstätigkeit im Verlassenschaftsverfahren) in den ersten Tagen des Jahres 2004 ein Betrag von EUR 42.000 auf dessen Kanzleikonto überwiesen wird. Der Kläger seinerseits erklärte, dass er (nach Eingang dieses Betrages) auf die Geltendmachung weiterer Forderungen gegen die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen Sebastian K***** verzichten werde, wobei von diesem Verzicht allerdings seine Forderungen gegenüber dem Verpflichteten nicht umfasst seien. Der Kläger wies in diesem Zusammenhang auf die zu 24 E 3539/02p des Bezirksgerichtes Innsbruck bewilligte Forderungsexekution vom 31. 7. 2007 und auf die Pfändung aller Forderungen des Verpflichteten gegenüber der Beklagten und der Verlassenschaft hin und ersuchte, ihn von einer etwaigen Forderung des Verpflichteten gegenüber der Beklagten bzw der Verlassenschaft zu unterrichten und keinesfalls Zahlungen an den Verpflichteten zu leisten.
Mit seiner am 28. 6. 2005 eingebrachten Drittschuldnerklage begehrt der Kläger zuletzt die Zahlung von EUR 5.716,75 sA und begründete seinen Anspruch im Wesentlichen damit, dass die Beklagte bis heute schuldhaft keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Sie habe zudem gegen das zugunsten des Klägers begründete Zahlungs- und Verfügungsverbot verstoßen. Die Beklagte habe Zahlungen, die den Klagsbetrag bei weitem überschreiten, an den Verpflichteten über dessen Rechtsvertreter geleistet. Diese Zahlungen könnten keine schuldbefreiende Wirkung haben. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, der Verpflichtete habe keine Forderungen gegen sie und sie habe auch keine Zahlungen an den Verpflichteten geleistet. Der vom Kläger für den Verpflichteten geführte Erbrechtsstreit sei außergerichtlich verglichen worden. Die Streitteile hätten vereinbart, dass die Verlassenschaft zur Gänze der Beklagten eingeantwortet würde und der Verpflichtete auf der Basis eines ebenfalls vereinbarten Schätzpreises nach Abrechnung der gesamten Verlassenschaft die Hälfte eines allfälligen Überlings erhalten sollte. Im Anschluss an den Abschluss dieser Vereinbarung habe sich herausgestellt, dass im Zeitraum der Tätigkeit des Verpflichteten als Verlassenschaftskurator derartige Malversationen begangen worden seien, dass nach Abrechnung der Tätigkeit für ihn nicht nur kein Anspruch auf einen Überling vorhanden gewesen sei, sondern die Beklagte gegen ihn einen Anspruch von über EUR 300.000 gehabt habe. Da die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verpflichteten von vornherein mangels Masse aussichtslos gewesen sei, sei dem Vertreter des Verpflichteten vorgeschlagen worden, ohne Befriedigung gegenseitiger Ansprüche auseinander zu gehen und die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Nach Überprüfung der vorliegenden Abrechnung sei diesem Vorschlag zugestimmt worden, sodass der Verpflichtete letztlich aus der Verlassenschaft trotz der grundsätzlichen Vergleichsvereinbarung keine Ansprüche zu stellen gehabt habe und auch keine Zahlung erhalten habe. Die abschließende Vereinbarung sei im Februar 2003 getroffen und mit Schreiben des Vertreters des Verpflichteten vom 13. 3. 2003 an den Beklagtenvertreter letztlich bestätigt worden. Da somit der seinerzeit vom Kläger gepfändete Anspruch des Verpflichteten gegen die Beklagte letztlich nicht mit einem einzigen Euro zum Tragen gekommen sei, sei das Klagebegehren nicht berechtigt. Der Kläger hielt diesem Vorbringen insbesondere entgegen, der Verpflichtete habe in seiner Tätigkeit als Verlassenschaftskurator keine Malversationen begangen. Es habe sich im Gegenteil zunächst die Beklagte kurzfristig zur Verlassenschaftskuratorin bestellen lassen und unter anderem private Verbindlichkeiten vom Verlassenschaftskonto bezahlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch die negative Feststellung, es sei nicht erweisbar, ob und in welcher Höhe nach dem Liegenschaftsverkauf von der Beklagten Zahlungen an den Verpflichteten bzw dessen Vertreter Dr. P***** geleistet wurden. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Drittschuldnerklage nicht berechtigt sei, weil dem Verpflichteten gegen die Beklagte als Drittschuldnerin keine Forderung zugestanden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Prüfung führte das Berufungsgericht insbesondere aus, von der Beklagten sei in ihrem Vorbringen selbst eingeräumt worden, dass in Bezug auf die in Pfändung gezogene Forderung seitens des Verpflichteten ein Verzicht erklärt worden sei und insoweit eine Gesamtbereinigung der wechselseitigen Ansprüche des Verpflichteten und der Beklagten in der Weise stattgefunden habe, dass sie wechselseitig auf die Geltendmachung aller Forderungen verzichten. Dies ergebe sich auch aus den Schreiben vom 27. 1. 2003 (Beilage 4) und vom 4. 1. 2006 (Beilage 5). Damit sei aber gegen das sich aus § 294 Abs 1 EO ergebende Verfügungsverbot verstoßen worden. Die relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die eine für den Pfandgläubiger nachteilige Verfügung beinhalten, habe zur Folge, dass der vom Verpflichteten erklärte Verzicht auf die Forderung das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigen könne. Der Verzicht des Verpflichteten auf die Geltendmachung seiner Forderung sei daher bis zur Höhe der dem gepfändeten Forderungsteil entsprechenden Klagsforderung unwirksam.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfolge nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Über Antrag der Beklagten änderte es seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt werde, weil der Frage, ob im Prozessvorbringen der Beklagten eine ausreichende Behauptung einer erfolgten Aufrechnung zu erblicken sei, eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte (ordentliche) Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtssache wegen des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel noch nicht abschließend beurteilt werden kann, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung daher auch berechtigt.
Die Beklagte macht in ihren Revisionsausführungen geltend, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr eigenes Prozessvorbringen in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, dass der Verpflichtete auf einen ihm zustehenden Anspruch aus der Verlassenschaft unzulässigerweise verzichtet habe. Tatsächlich habe er einen solchen Anspruch spätestens mit der im Schreiben ihres Vertreters vom 27. 1. 2003 (Beilage 4) erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht mehr gehabt. In diesem Sinne könne ihr Prozessvorbringen bei richtiger Auslegung nur dahin verstanden werden, dass ihre Gegenforderungen im Zuge dieser Abrechnung compensando eingewendet worden seien und damit der Anspruch des Verpflichteten erloschen sei. Ein Verzicht auf eine nicht mehr bestehende Forderung sei rechtlich nicht möglich, wohl aber der Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung einer nicht mehr bestehenden Forderung.
Dazu ist zunächst in formeller Hinsicht auszuführen, dass eine unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen keine Aktenwidrigkeit begründet; sie kann allerdings - soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen oder missverstanden hat - zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 18 mwN; SZ 70/99 ua).
Das Prozessvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz (ihr Vertreter habe dem damaligen Vertreter des Verpflichteten vorgeschlagen, ohne Befriedigung gegenseitiger Ansprüche auseinander zu gehen und die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen; diesem Vorschlag sei nach Überprüfung der vorliegenden Abrechnung auch zugestimmt worden, sodass der Verpflichtete letztlich aus der Verlassenschaft trotz der grundsätzlichen Vergleichsvereinbarung keinerlei Ansprüche zu stellen gehabt habe und auch keinerlei Zahlungen erhalten habe; die bezügliche abschließende Vereinbarung sei bereits im Februar 2003 getroffen und mit Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. P***** vom 13. 3. 2003 an den Beklagtenvertreter letztlich bestätigt worden) kann nur dahin verstanden werden, dass zwischen der Beklagten und dem Verpflichteten im Februar/März 2003 - also ungefähr 6 Monate nach Zustellung des Zahlungsverbotes an die Beklagte als Drittschuldnerin - eine vertragliche Aufrechnungsvereinbarung getroffen wurde. Die Rechtsnatur des Aufrechnungsvertrages ist umstritten. Ein Teil der Lehre geht von einem wechselseitigen Verzicht aus, während andere Autoren einen gegenseitigen Erfüllungsersetzungsvertrag oder einen Vertrag sui generis annehmen, ohne dass daraus allerdings unterschiedliche Rechtsfolgen abgeleitet werden (Heidinger in Schwimann, ABGB³ § 1438 Rz 4; Dullinger in Rummel ABGB³ § 1438 Rz 31 jeweils mwN). Wenn daher das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf das eigene Prozessvorbringen der Beklagten davon ausgegangen ist, dass zwischen dieser und dem Verpflichteten eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden sei, welche einen wechselseitigen Anspruchsverzicht, insbesondere auch einen Verzicht des Verpflichteten auf den ihm aus der Verlassenschaft vereinbarungsgemäß zustehenden Anspruch, beinhaltet habe, kann darin keine unrichtige Auslegung des Parteivorbringen oder eine damit verbundene unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht erblickt werden.
Im Rahmen der aus Anlass der in der Revision gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge vorzunehmenden allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung (vgl Kodek in Rechberger, ZPO3 § 471 Rz 9 mwN) ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechtsstellung des Drittschuldners durch die Pfändung einer Forderung nicht geändert wird und ihm daher alle Einwendungen und Gegenansprüche zustehen, die er vor der Pfändung hatte (RIS-Justiz RS0003914). Dem entspricht es, dass nach herrschender Ansicht der Drittschuldner gegen eine gepfändete Forderung nur mit solchen Gegenforderungen gegen den Verpflichteten aufrechnen kann, die bereits vor der Pfändung entstanden sind. Ein bloßes Fälligwerden der Gegenforderung nach Pfändung der Hauptforderung schließt die Aufrechnung nicht aus (Griss in KBB2 § 1440 ABGB Rz 7; Dullinger in Rummel3 § 1440 ABGB Rz 24 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0003914 [T2]; RS0004034 [T2] ua). Aufrechnungen mit Gegenforderungen, die nach der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner entstehen, sind hingegen vom Zahlungsverbot erfasst und somit ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall wäre daher Voraussetzung für den vom Berufungsgericht angenommenen Verstoß der Beklagten als Drittschuldnerin gegen das sich aus § 294 Abs 1 EO ergebende Verfügungsverbot, dass die Gegenforderungen der Beklagten, die Gegenstand der zwischen ihr und dem Verpflichteten im Februar 2003 getroffenen Aufrechnungsvereinbarung waren, erst nach der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Beklagte am 5. 8. 2002 entstanden sind. Die Vorinstanzen haben diese Frage mit den Parteien bisher nicht erörtert und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Die Parteien dürfen nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, sondern es muss ihnen Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweise für ihr Vorbringen anzubieten. Sollte das Erstgericht nach Verfahrensergänzung zu dem Ergebnis gelangen, dass der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß der Beklagten gegen das Verfügungsverbot des § 294 Abs 1 EO nicht vorliegt, wird es die Berechtigung des Klagebegehrens auch unter dem Aspekt des weiteren - bisher noch nicht geprüften - Prozessvorbringens des Klägers zu beurteilen haben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher mangels Spruchreife aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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