OGH 10Ob81/06v

OGH10Ob81/06v17.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Simon K*****, geboren am 1. Dezember 1994, Valentina K*****, geboren am 13. Dezember 1996, und Laurenz K*****, geboren am 28. August 2002, alle *****, alle vertreten durch Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwältin in Wels, wegen Unterhalt, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Alois K*****, Facharzt, *****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 21. September 2006, GZ 21 R 291/06b-U45, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. Juni 2006, GZ P 30/04t-U39, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der am 1. 12. 1994 geborene Simon, die am 13. 12. 1996 geborene Valentina und der am 28. 8. 2002 geborene Laurenz entstammen der seit 14. 4. 2005 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Mutter Dr. Karin K***** und des Vaters Dr. Alois K*****.

Mit dem am 21. 6. 2005 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrten die Kinder, ihren Vater zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten:

Rechtliche Beurteilung

Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichtes sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]). Ausgehend davon übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000,--:

Hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder (Valentina und Laurenz) erübrigt sich eine nähere Prüfung des Anfechtungsumfangs im Rekursverfahren, weil selbst bei gänzlicher Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Vater der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000,-- nicht überstiegen hätte (460 x 36 ergibt beispielsweise 16.560,--).

Die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung für Simon (EUR 460,-- im Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 und EUR 660,-- ab 1. 12. 2004) blieb seitens des Vaters hinsichtlich folgender Beträge unangefochten: EUR 357,-- für den Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2003, EUR 315,-- für den Zeitraum von 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004, EUR 355,-- im Dezember 2004 und EUR 374,-- ab 1. 1. 2005. Sieht man von dem ohne weitere Auswirkungen bleibenden Sonderfall des Dezember 2004 ab, ergibt sich ausgehend von der höchsten Differenz (3 Ob 204/06f) zwischen dem vom Erstgericht zugesprochenen (EUR 660,--) und dem vom Vater in seinem Rekurs zugestandenen monatlichen Unterhaltsbeitrag (EUR 374,-- ab 1. 1. 2005) ein Dreijahresbetrag in Höhe von EUR 10.296,-- (660,-- abzüglich 374,-- ergibt 286,--; 286,-- x 36 = 10.296,--), sodass auch in Bezug auf Simon der Rekursgegenstand EUR 20.000,-- nicht übersteigt.

Das Rechtsmittel des Vaters war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (6 Ob 142/06k ua).

Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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