OGH 10Ob64/15g

OGH10Ob64/15g1.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*****, geboren am 7. Juni 2003, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters N*****, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2015, GZ 45 R 304/15m‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00064.15G.1001.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss die Beschwer (das Anfechtungsinteresse) noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 115/13g; RIS‑Justiz RS0006598).

Das Rekursgericht untersagte dem Vater die für die Zeit vom 26. 7. 2015 bis 23. 8. 2015 geplante Ausreise mit seiner Tochter nach Jordanien. Dem Rechtsmittelwerber fehlt daher die Beschwer. Selbst wenn sein außerordentlicher Revisionsrekurs eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (etwa dass das Rekursgericht entschied, bevor die rechtzeitig eingebrachte Rekursbeantwortung vorgelegt worden war) aufzeigte, wäre es zu keiner anderen Entscheidung gekommen. Im Hinblick auf die der Mutter vom Obersten Gerichtshof erst freizustellende Revisions‑ rekursbeantwortung (§ 71 Abs 2 AußStrG) hätte der Oberste Gerichtshof nicht mehr vor der geplante Abreise im Sinn einer Gestattung der Ausreise entscheiden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte