OGH 10Ob63/10b

OGH10Ob63/10b5.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj K*****, geboren am 14. Februar 1995, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung, Bezirke 2 und 20, 1200 Wien, Meldemannstraße 12-14), infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 2010, GZ 45 R 349/10x-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 12. April 2010, GZ 45 PU 44/09p-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen dem Vater T***** und der Mutter U***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte dem Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von 257 EUR für die Zeit vom 1. 3. 2010 bis 28. 2. 2013.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den Beschluss des Erstgerichts im Sinne der Abweisung des Antrags des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel nur dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Revisionsrekurses an den Vater und an die Mutter des Minderjährigen erfolgte nicht. Nach Vorliegen einer vom Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, erstatteten Revisionsrekursbeantwortung legte das Erstgericht den Akt im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind auch der Vater als Unterhaltsschuldner sowie die Mutter als Zahlungsempfängerin Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 10 Ob 84/08p uva). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.

Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen auch dem Vater und der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen ihrer Revisionsrekursbeantwortungen oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

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