Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers - ohne Anhörung des Beklagten - ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Abweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Auch der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 16; 4 Ob 237/06s mwN). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 237/06s; 4 Ob 185/05t mwN).
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