OGH 10Ob61/11k (RS0127507)

OGH10Ob61/11k20.12.2011

Rechtssatz

Die Kausalität des Aufklärungsfehlers für den realen Schaden des Anlegers ist zu verneinen, wenn der Kunde dieselbe Anlageentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getroffen hätte, da eine Unterlassung nur kausal ist, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung den Schaden verhindert hätte.

Normen

ABGB §1299

10 Ob 61/11kOGH20.12.2011
4 Ob 164/17xOGH21.12.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_0100OB00061_11K0000_001

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