Normen
ABGB §140 Be
| 10 Ob 61/05a | OGH | 06.09.2005 |
Veröff: SZ 2005/124 | ||
| 2 Ob 82/12s | OGH | 21.02.2013 |
Vgl | ||
Dokumentnummer
JJR_20050906_OGH0002_0100OB00061_05A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Ersatz von notwendigen Ausgaben für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf wird jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates im Einzelfall nur in Betracht kommen, wenn der Nachhilfeunterricht vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist, eine Nachhilfe in Form von unentgeltlichen Förderstunden an der Schule oder durch zumutbare Unterstützung durch den betreuenden Elternteil nicht in Betracht kommt, das für die ausgewählte Schulform ausreichend begabte Kind das Ausbildungsziel, insbesondere den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres, ohne Nachhilfeunterricht nicht erreichen kann, die Kosten für den Nachhilfeunterricht nicht aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden können und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist.
Normen
ABGB §140 Be
| 10 Ob 61/05a | OGH | 06.09.2005 |
Veröff: SZ 2005/124 | ||
| 2 Ob 82/12s | OGH | 21.02.2013 |
Vgl | ||
JJR_20050906_OGH0002_0100OB00061_05A0000_001
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