European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00055.22V.1213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller die Erstrichterin als befangen ab.
[2] Der zuständige Senat des Landesgerichts Salzburg wies den Ablehnungsantrag nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 24 Abs 2 JN) jedenfalls unzulässig sei.
[4] Dagegen richtet sich der vom Antragsteller selbst verfasste „Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO“.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Revisionsrekurs bedarf zwar keiner Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, weil dem Ablehnungsverfahren ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0035708 [T4, T5]). Er ist aber absolut unzulässig.
[6] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751; RS0122963). Anderes gilt nur, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
[7] Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte (vgl RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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