OGH 10Ob55/22v

OGH10Ob55/22v13.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 6 Nc 2/22x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K*, (hier:) wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Oktober 2022, GZ 4 R 153/22f-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. September 2022, GZ 53 Nc 24/22b-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00055.22V.1213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller die Erstrichterin als befangen ab.

[2] Der zuständige Senat des Landesgerichts Salzburg wies den Ablehnungsantrag nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet zurück.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 24 Abs 2 JN) jedenfalls unzulässig sei.

[4] Dagegen richtet sich der vom Antragsteller selbst verfasste „Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO“.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs bedarf zwar keiner Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, weil dem Ablehnungsverfahren ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0035708 [T4, T5]). Er ist aber absolut unzulässig.

[6] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751; RS0122963). Anderes gilt nur, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

[7] Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte (vgl RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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