OGH 10Ob524/94

OGH10Ob524/9411.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, Dreher, ***** vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Christian T*****, Landwirt, 2. Maria T*****, Landwirtin, beide ***** vertreten durch Dr.Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, wegen 170.000 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 31.März 1994, GZ 3 R 200/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 7.August 1993, GZ 12 Cg 317/92-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat den Beklagten binnen vierzehn Tagen die einschließlich 1.674,75 S Umsatzsteuer mit 10.048,50 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand 170.000 S samt 15 % Zinsen seit 21.5.1992. Er habe Johann K***** (in der Folge K) mit Schuldschein vom 5.3.1992 ein mit 15 % zu verzinsendes Darlehen von 175.000 S gewährt. Die Beklagten hätten für einen Teilbetrag von 170.000 S die schriftliche Bürgschaft übernommen. Das Darlehen wäre bis 20.5.1992 zurückzuzahlen gewesen, sei aber noch zur Gänze offen (Klage ON 1). Der Darlehensbetrag sei K am 5.3.1992 durch Josef P***** (in der Folge P) übergeben worden. Dieser habe dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Darlehensbetrag vom Kläger stamme und daß er lediglich in Vertretung des Klägers handle. Die Beklagten seien bei der Übergabe des Geldes anwesend gewesen und hätten zweifelsfrei zur Kenntnis genommen, daß der Kläger der Darlehensgebers sei. Außerdem hätten sie wie der Hauptschuldner ein Deckungsakzept unterfertigt. In die Bürgschaftserklärung sei irrtümlich nicht der gesamte Darlehensbetrag von 175.000 S, sondern nur ein Betrag von 170.000 S aufgenommen worden. Sollte festgestellt werden, daß der Darlehensgeber nicht der Kläger sondern P gewesen sei, dann hätte dieser seine Ansprüche aus dem Schuldschein mit Bürgschaftserklärung vom 5.3.1992 "mit Stichtag der Klage)" dem Kläger zur Einziehung abgetreten (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.1.1993 ON 4). Der Kläger sei mit P gut bekannt. Dieser habe ihm mitgeteilt, er wisse, daß K Geld benötige. Der Kläger habe P gesagt, er solle sich mit K, den der Kläger nicht gekannt habe, in Verbindung setzen. P habe verschiedene Erhebungen durchgeführt. Da sich bei diesen herausgestellt habe, daß das Grundstück Ks so belastet gewesen sei, daß keine nötige Sicherheit bestanden hätte, habe P gesagt, K müsse einen Bürgen stellig machen.

Tatsächlich habe er dann die Beklagten "aufgetrieben", und es sei zum Darlehen gekommen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt weder K noch die Beklagten persönlich gekannt. Nachdem das Darlehen bis 20.5.1992 nicht zurückgezahlt gewesen sei, habe sich der Kläger mit P in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, daß sich K in Haft befinde. Deshalb habe sich der Kläger etwa einen oder zwei Tage später mit den Beklagten in Verbindung gesetzt. Bei einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten am folgenden Tag, an dem auch Heinz A***** teilgenommen habe, habe der Erstbeklagte zunächst abgestritten, dann aber zugegeben, eine Bürgschaft übernommen zu haben. Dabei sei auch über den Schuldschein gesprochen worden, jedoch der Ausdruck "Bürge" nicht gefallen. Der Erstbeklagte habe gesagt, daß die Unterschrift auf der Beilage A von ihm stamme. A***** habe dem Kläger mitgeteilt, daß er K kenne, dieser befinde sich in Haft, werde aber etwa in einem Monat entlassen werden. Etwa einen Monat nach diesem Gespräch habe der Kläger K in der Haft aufgesucht. Er habe ihm eine Kopie des Schuldscheines Beilage A gegeben und gesagt:

"Sie wissen eh, um was es geht." K habe auch den Wechsel gesehen und erklärt, er habe immer versucht, den Kläger zu erreichen, sei froh, daß dieser gekommen sei und daß diese Angelegenheit in Ordnung gebracht werden könne; seine Mutter werde alles erledigen. Diese habe den Kläger dann an den Rechtsanwalt verwiesen (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.4.1993 ON 11). Die Beklagten hätten durch Unterfertigung der Vereinbarung Beilage A bzw des Wechsels eine unumschränkte Haftungserklärung abgegeben. Sie seien daher der Schuld Ks beigetreten. Auch darauf und auf alle sonst erdenklichen Rechtsgründe werde das Klagebegehren gestützt (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.7.1993 ON 14).

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten, daß der Kläger K am 5.3.1992 tatsächlich ein Darlehen von 175.000 S gewährt habe. Sie hätten für dieses Darlehen auch keine rechtswirksame Bürgschaft übernommen. Sie hätten zwar auf der Rückseite des Schuldscheines vom 5.3.1992 eine Erklärung unterzeichnet, in der von der Übernahme einer Bürgschaft die Rede sei. Aus dieser Erklärung sei aber nicht erkennbar, für welche Schuld die Bürgschaft übernommen worden sei. Aus dem Schuldschein sei nicht zu entnehmen, wer Gläubiger des Darlehens sei. Der Kläger sei anläßlich der Unterzeichnung der Erklärung vom 5.3.1992 durch die Beklagten nicht anwesend gewesen. Diese hätten erst lange danach erfahren, daß der Kläger gegen sie Ansprüche geltend mache. K habe die Beklagten listig irregeführt. Diese hätten nicht gewußt, welches Schriftstück unterzeichnet werde. K habe behauptet, daß mit der Unterschrift der Beklagten lediglich die Besicherung einer Schuld ihm gegenüber erfolgen würde, die er aus der erst bevorstehenden Beschaffung eines Kredites geltend gemacht habe. K habe genau gewußt, daß die Beklagten das Schriftstück vor seiner Unterzeichnung nicht gelesen hätten. Der Kläger habe von diesem Willensmangel der Beklagten gewußt oder wissen müssen (Klagebeantwortung ON 3). Hinsichtlich der Übernahme der Bürgschaft habe zwischen den Parteien keine Willensübereinstimmung bestanden. Zwischen dem Schuldschein und der Bürgschaft bestehe kein Konnex. Die Unterschrift auf der Bürgschaftserklärung sei auf betrügerische Handlungen zurückzuführen, weil die Beklagten entweder von P oder von K in Irrtum geführt worden seien (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.7.1993 ON 14).

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten nach dem Klagebegehren.

Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen: P, ein früherer Bankangestellter, arbeitete dann probeweise bei der Kreditvermittlung J*****. Dort lernte er K kennen, der sich an ihn wandte, weil ihm die genannte Kreditvermittlung wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse keinen Kredit gewährte. P teilte dem Kläger mit, daß K Geld benötige, und führte dann im Auftrag des Klägers Erhebungen durch. Dann teilte er K mit, daß nicht die nötigen Sicherheiten für ein Darlehen bestünden und K einen Bürgen stellen müßte. K legte P zu diesem Zweck einen Grundbuchsauszug des Erstbeklagten vor. Da die Zweitbeklagte Miteigentümerin der Liegenschaft und zu ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen war, sagte P K, daß auch die Zweitbeklagte für den vom Kläger gewährten Kredit bürgen müsse. Zu dieser Zeit hatte der Erstbeklagte bei K etwa 30.000 bis 40.000 S Schulden. Da er auch sonst verschuldet war, beantragte er bei der genannten Kreditvermittlung einen Kredit von 1,500.000 S; tatsächlich wurden ihm ein solcher von 1,200.000 S gewährt. Am 5.3.1992 fuhr P mit K zum Erstbeklagten. Dort verfaßte er den Schuldschein über 175.000 S und die Bürgschaftserklärung Beilage A. Dabei wurde sowohl der Inhalt des Schuldscheines als auch der Bürgschaftserklärung mit K und dem Erstbeklagten detailliert besprochen. Mit der Zweitbeklagten führte P kein Gespräch über die Bürgschaft. Er sagte ihr nur, daß sie eine Bürgschaftserklärung unterschreiben solle, weil der Erstbeklagte ihm gesagt habe, er werde mit ihr alles besprechen und es sei daher nicht nötig, ihr noch etwas extra zu erklären. Nachdem der Schuldschein, die Bürgschaftserklärung und zur weiteren Sicherung noch zwei Blankowechsel von K und den beiden Beklagten unterschrieben worden waren, übergab P K im Namen des Klägers 170.000 S, die er vom Kläger erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger weder mit K noch mit den Beklagten persönlich bekannt. Dieses Geschäft hatte nicht mit dem (schon erwähnten) Kredit zu tun, den der Erstbeklagte von der Kreditvermittlung J***** bekam. Als das Darlehen am 21.5.1992 zur Rückzahlung fällig war, erfuhr der Kläger von P, daß sich K in Haft befand. Daraufhin setzte er sich mit dem Erstbeklagten in Verbindung. Es kam zu einem Gespräch, bei dem auch Heinz A*****, der Finanzberater des Erstbeklagten, anwesend war. Dabei stritt der Erstbeklagte zunächst ab, eine Bürgschaft übernommen zu haben, gab dies aber dann zu. Es wurde auch eine Kopie des Schuldscheines vorgelegt. Etwa einen Monat später suchte der Kläger K in der Haft auf und gab ihm eine Kopie des Schuldscheines. K erklärte, er sei über das Kommen des Klägers froh, seine Mutter werde alles erledigen, um diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Diese verwies den Kläger jedoch nur an den Rechtsanwalt. Das Darlehen wurde nicht zurückgezahlt.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Bürgschaftsvertrag gültig. Aus der Bürgschaftserklärung allein sei zwar nicht genau erkennbar, für welche Schuld und für welchen Schuldner die Bürgschaft übernommen wurde. Dies werde aber schon dadurch klar, daß die Bürgschaftserklärung auf die Rückseite des Schuldscheines geschrieben wurde. Den Beklagten sei jedenfalls klar gewesen, daß und für welche Schuld sie eine Bürgschaft übernahmen. Der Bürgschaftsvertrag als Konsensualvertrag zwischen Gläubiger und Bürgen sei zwischen dem Kläger und den Beklagten gültig zustande gekommen, auch wenn der Kläger als Gläubiger im Bürgschaftsvertrag nicht ausdrücklich genannt sei. Die Beklagten hätten ja gewußt, daß P nur der Überbringer des Geldes und der Kläger der Darlehensgeber gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies.

Es erachtete zwar weder die Mängel- noch die Beweisrüge als gerechtfertigt, wohl aber die Rechtsrüge, zu der es im wesentlichen ausführte: Die Verpflichtungserklärung des Bürgen habe die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung zu enthalten, nämlich, daß die Haftung als Bürge übernommen und für welche bestimmte Schuld gehaftet werde. Die schriftliche Erklärung habe also Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der zu besichernden Schuld zu enthalten. Aus der Urkunde selbst müsse der rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen. Der hier vorliegende, auf der Rückseite des Schuldscheines geschriebene, von den Beklagten unterschriebene Text enthalte im wesentlichen nur deren Erklärung, daß sie "für den Betrag von 170.000 S die Bürgschaft übernehmen und daß dieser Betrag am 20.5.1992 bei Zahlungsverzug sofort von den Bürgen eingeklagt werden könne", nicht aber die Namen des Schuldners und des Gläubigers, insbesondere auch nicht die Art der Verbindlichkeit, für die die Bürgschaft übernommen wurde, zumal auf den Inhalt des auf der Vorderseite der Urkunde befindlichen Schuldscheines nicht Bezug genommen worden sei. Im Text des auf der Vorderseite befindlichen Schuldscheines scheine ebensowenig die Bezeichnung des Gläubigers auf, wohl aber würden der Schuldner und der Darlehensbetrag von 175.000 S genannt und ausgeführt, daß "die beiden Bürgen zur ungeteilten Hand für den gesamten Betrag haften". Dieser auf der Vorderseite der Beilage A befindliche Schuldschein sei nur vom Schuldner, nicht aber von den beiden Beklagten unterschrieben, die lediglich die auf der Rückseite befindliche Erklärung unterfertigt hätten. Mangels Bezugnahme des Textes auf der Rückseite auf den der Vorderseite der Beilage A könnten Schuldschein und Erklärung nicht als einheitliche Urkunde gewertet werden. Deshalb erstrecke sich die Unterschrift der Beklagten nur auf den darüber befindlichen Text der Rückseite. Dieser entspreche jedoch nicht den Erfordernissen einer schriftlichen Bürgschaftserklärung. Die Beilage B sei kein voll ausgefüllter Wechsel sondern ein Blankowechsel, weil auf ihr nur die Unterschriften der Beklagten als Annehmer und die Wechselsumme eingesetzt seien. Ein bloßes Blankoakzept genüge dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Bürgschaftserklärung nicht. Da die Beklagten weder durch die von ihnen unterfertigte Erklärung vom 5.3.1992 noch durch die Fertigung des Blankowechsels eine gültige Bürgschaftsverpflichtung eingegangen seien, sei der allein auf diese Urkunden gestützte Anspruch des Klägers nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.

In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; er beantragt, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Beklagten erstatteten eine Revisionsbeantwortung; sie beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

So wie bei anderen Vertragstypen können auch bei der Begründung von

Bürgschaftsverpflichtungen schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu

rechtsgeschäftlichen Zwecken vorvertragliche Aufklärungs-, Schutz-

und Sorgfaltspflichten entstehen (Gamerith in Rummel, ABGB2 II Vor §

1360 Rz 1; Koziol/Welser, Grundriß9 I 311). Als vorvertragliche

Pflichten kommen vor allem Aufklärungspflichten in Betracht. Der

Gläubiger ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Bürgen (und

Zahler) über die Vermögensverhältnisse (Bonität) seines Schuldners

aufzuklären. Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu

wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise etwa dann, wenn

der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem

unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des

Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten

geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der

Gläubiger weiß, daß der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann oder sonst eine

für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen mußte

(Gamerith aaO Rz 2 mwN; Koziol/Welser aaO mwN in FN 1; ähnlich

Reischauer in Rummel2 I Vor §§ 918-933 Rz 15).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der Kläger hatte von P, einem guten Bekannten, erfahren, daß K Geld benötige. Er beauftragte P mit Erhebungen, bei denen sich herausstellte, daß das Grundstück Ks so belastet war, daß keine nötige Sicherheit (für eine Darlehensgewährung) bestand. P wußte, daß die Kreditvermittlung, bei der er damals beschäftigt war, K wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse keinen Kredit gewährte. Das Wissen Ps muß sich der Kläger als jenes seines Vertreters zurechnen lassen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Beklagten als seine (zukünftigen) Vertragspartner vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages über die ihm und auch seinem Vertreter P bekannten schlechten Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners K aufzuklären. Da er dies unterließ, veranlaßte er den Irrtum der Beklagten über einen wesentlichen Umstand, nämlich über die Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners. Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt nach § 871 Abs 2 ABGB immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 I § 871 Rz 14 mwN). Da somit der Irrtum der Beklagten durch den Kläger veranlaßt wurde und für den konkreten Vertragsabschluß kausal war, entstand für diese nach Abs 1 leg cit keine Verbindlichkeit. Das heißt, die Beklagten konnten den Vertrag anfechten (Rummel aaO Rz 19). Das haben sie durch die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.7.1993 erhobene Einrede auch getan. Die erfolgreiche Anfechtung beseitigt das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc, Leistungspflichten erlöschen (Rummel aaO Rz 20 mwN).

Schon aus diesem Grund wurde das Klagebegehren vom Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Deshalb muß auf die Ausführungen der Rechtsrüge nicht näher eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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