OGH 10Ob52/05b

OGH10Ob52/05b23.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Gerda L*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. Josef L*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. März 2005, GZ 4 R 24/05s-78, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobene, vom einschreitenden Rechtsanwalt nicht unterfertigte außerordentliche Revision der Klägerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Eine solche kann aber im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß § 513 ZPO im Revisionsverfahren anzuwendenden § 469 Abs 1 Satz 2 ZPO hat das Erstgericht im Fall von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor der Vorlage eines Rechtsmittels erforderliche Verbesserungsaufträge zu erteilen (3 Ob 23/02p). Das Fehlen der gemäß § 506 Abs 1 Z 4 ZPO erforderlichen Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes auf der Revisionsschrift ist ein verbesserungsbedürftiger Formmangel im Sinne des § 84 ZPO (G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 76 mwN). Zur Durchführung eines Versuches, diesen Formmangel nach § 85 ZPO zu beheben, ist somit der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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