OGH 10Ob518/95 (RS0104919)

OGH10Ob518/956.2.1996

Rechtssatz

Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Art 8 Abs 3 UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §914 I
ABGB §914 II
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs3
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

6 Ob 311/99zOGH09.03.2000

nur: Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)