Rechtssatz
Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Art 8 Abs 3 UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.
Normen
ABGB §914 I
ABGB §914 II
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs3
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14
| 6 Ob 311/99z | OGH | 09.03.2000 |
nur: Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_002
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