Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) als einzige erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angeführte Auslegung des Begriffs "schlüsselfertig" in den Vertragsbeziehungen der Streitteile ist typischerweise eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall, abhängig von den besonderen Umständen und ohne darüber hinausgehende Bedeutung. Dieser in Vertragsurkunden der Bauerrichtungsbranche typischerweise verwendete Ausdruck (vgl etwa die Sachverhaltswiedergaben in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ÖBA 1988/92, WoBl 1992/114 und JBl 1993, 183 sowie des VwGH in AnwBl 1992, 661/4241 uam) bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachsinn - in bezug auf Häuser und Wohnungen -, daß diese "völlig fertiggestellt und bezugsbereit (beziehbar)" sind (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2, Band 6, 2953; Duden, Bedeutungswörterbuch2, Band 10, 559; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 591). Daß die Parteien diesem Ausdruck hier einen anderen Bedeutungsinhalt zugesonnen hätten (§ 914 ABGB), ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde gegenteiliges von der klagenden Partei in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Daß das Wort "schlüsselfertig" - aus dem Wort- und Sachzusammenhang - auch eine andere konkrete Sinngebung erfahren könnte, wozu es einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, läßt sich auch dem Rechtsmittel nicht entnehmen.
Die Auslegung der Vorinstanzen, daß ein "schlüsselfertiges" Haus auch das Vorhandensein von Strom- und Wasseranschlüssen voraussetzt, ist kein unvertretbares Auslegungsergebnis.
Da sich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken hat, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden, ist auf die weiteren Rechtsausführungen, denen somit keine erhebliche Bedeutung in Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommen kann, nicht weiter einzugehen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 506). Beim Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO handelt es sich um die Wiederholung der Geltendmachung eines Verfahrensmangels erster Instanz, dessen Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat und der daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SZ 60/157, SZ 62/88, SSV-NF 7/74, 9/40 uva).
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