OGH 10Ob504/95

OGH10Ob504/9526.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei T***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 58.200 S infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 15.November 1994, GZ 3 R 283/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30.Juni 1994, GZ 7 C 215/94t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die einschließlich 811,84 S Umsatzsteuer mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind als behördlich genehmigte Totalisateure und Buchmacher insbesondere mit der gewerbsmäßigen Vermittlung und dem gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen befaßt. Sie haben miteinander vereinbart, wechselseitig Wetten zu plazieren und die beiderseitigen Forderungen (Gewinne und Einsätze) regelmäßig wöchentlich abzurechnen.

Die Klägerin behauptet, daß aus der gegenseitigen Wettätigkeit vom

21. bis zum 27.10.1993 zu ihren Gunsten der (im Schriftsatz ON 6 aufgeschlüsselte) Saldo von 58.200 S offen sei und begehrte diesen Betrag samt 12 % Zinsen seit 1.11.1993.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe bei der Klägerin im Herbst 1993 eine Telefax-Wette plaziert, ohne daß sie damals ein Wettkontoguthaben gehabt hätte; dies sei ihr jedoch nicht bewußt gewesen. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Telefax-Wetten nur bei einem ausreichenden Wettkontoguthaben zulässig.

Die Klägerin replizierte, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen seien den Vereinbarungen zwischen den Parteien nie zugrunde gelegt worden. Selbst wenn dies ursprünglich anders gewesen wäre, wären diese Bedingungen durch ausdrückliche Vereinbarung und tatsächliche Handhabung im vorliegenden Fall abbedungen worden. Die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, daß auch Telefax-Wetten, überhaupt Wetten in jeder Form, zulässig seien. Dies sei auch so gehandhabt worden. Die Beklagte habe mehrere Telefax-Wetten bei der Klägerin plaziert und die Gewinne vereinbarungsgemäß bei der Klägerin abgeholt. Bei Richtigkeit des Prozeßstandpunktes der Beklagten wäre deren Wettgewinn von 60.000 S ungültig, so daß die Klägerin einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch hätte.

Die Beklagte bestritt, daß außerhalb der beiderseitigen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen getroffen worden wären. Unter Kaufleuten würden die beiderseitigen Geschäftsbedingungen selbstverständlich gewahrt und ausdrücklich anerkannt. Wenn die Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht anzuwenden wären, wären die Geschäftsbedingungen der Beklagten heranzuziehen, nach denen Telefax-Wetten völlig ausgeschlossen seien. Auf dieser Wissensgrundlage habe die Beklagte auch Telefax-Wetten plaziert.

Die Klägerin bezeichnete das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten als sehr befremdlich und rechtswidrig. Dieser habe einerseits bei der Klägerin im Wissen, daß Fax-Wetten angeblich ungültig seien, solche plaziert und die Gewinne eingesteckt. Anderseits berufe sich die Beklagte darauf, daß sämtliche Fax-Wetten ungültig seien, ohne einzuräumen, daß die daraus bezogenen Gewinne zu refundieren seien. Die Klägerin habe bei der Beklagten mehrere Fax-Wetten getätigt, die jeweils anstandslos angenommen worden seien.

Die Beklagte behauptete dazu, keinen Gewinn aus den verfahrensgegenständlichen Telefax-Wetten gezogen zu haben. Die früheren Gewinne seien aus bar bezahlten Wetten erflossen.

Schließlich bestritt die Beklagte den eingeklagten Saldo auch der Höhe nach und wendete gegen die eingeklagte Forderung zunächst ein Bruttoguthaben von 20.000 S aufrechnungsweise ein.

Die Klägerin brachte noch vor, die Beklagte habe vom 21. bis 27.10.1993 keinen einzigen Wetteinsatz bar bezahlt, sondern im Hinblick auf die ausdrückliche Vereinbarung, daß Kreditwetten bis zu einem Limit von 100.000 S akzeptiert würden, ausschließlich Kreditwetten getätigt. Die in der Saldoaufstellung enthaltenen Wetten seien mit Ausnahme der Wette vom 21.10.1993 (Einsatz 20.000 S) per Fax getätigt worden.

Die Beklagte bestritt diese Saldoaufstellung und behauptete, daß sich zu ihren Gunsten ein Saldo von 11.800 S ergebe, den sie gegen die eingeklagte Forderung aufrechnungsweise einwendete. Sollte die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bestanden haben, hätte sie jedenfalls schriftlich geschehen müssen, insbesondere wenn sie von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen sollte. Im übrigen seien Wettschulden auch dieses Ausmaßes nicht einklagbar und der Rechtsweg unzulässig.

Auf diese Einrede replizierte die Klägerin, daß Ansprüche aus staatlich genehmigten Glücksspielveranstaltungen einklagbar seien. Die verfahrensgegenständliche Buchmachertätigkeit der Klägerin sei eine solche Veranstaltung. Im übrigen bezwecke das Verbot der Einklagbarkeit von Wetten ausschließlich den Schutz des normalen Wettkunden. Dieser solle vor unüberlegten Wettabschlüssen und Vermögensrisiken geschützt werden. Die Beklagte sei jedoch kein normaler Wettkunde sondern ein professioneller Buchmacher. Im vorliegenden Fall liege eine ausschließlich aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen begründete Vereinbarung zwischen zwei professionellen Wettbüros vor. Zweck der Wetten sei die Rückversicherung des jeweiligen Wettbüros im Falle der Hereinnahme von "überwetten" auf bestimmte Spiele.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf folgende wesentliche Feststellungen: Die Parteien betreiben

gewerbsmäßig die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß

sportlicher Veranstaltungen. Der Klägerin wurde mit Bescheid des

Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.10.1992 unter

bestimmten Auflagen und Bedingungen die Bewilligung hiezu für die

Dauer von fünf Jahren erteilt. Wetten dürfen nur im Wettbüro in

R***** und im mobilen Wettbüro beim Eisstadion in F*****

abgeschlossen und vermittelt werden. In den Betriebsräumlichkeiten

sind der Bewilligungsbescheid und die geltenden Wettbestimmungen

ersichtlich zu machen, sodaß sie von den Kunden gut lesbar eingesehen

werden können. Die Betriebsräumlichkeiten sind zudem mit einer

Bezeichnung zu versehen, die auf die Tätigkeit des Wettbüros und den

Inhaber der Bewilligung hinweist. Als Geschäftsführer der Klägerin

fungierten Reinhold L***** und Michael B*****. In den

Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es ua: "Telefonwetten

selbstverständlich können sie alle ihre Wetten (Einzel- und

Kombiwetten) auch telefonisch oder per Fax bis kurz vor Spielbeginn

zum Tageskurs abgeben. Dies setzt natürlich ein ausreichendes

Wettkontoguthaben voraus ... So bezahlen sie ihren Einsatz: a)

Bargeld... e) durch Abbuchung von Ihrem persönlichen A*****-Wettkonto

(ausreichendes Guthaben erforderlich!). 2) Für das

Geschäftsverhältnis zwischen dem Buchmacher und dem Kunden sind

ausschließlich diese Geschäftsbedingungen maßgebend. Der Kunde

unterwirft sich diesen mit Abgabe der ersten Wette, gleich, ob

schriftlich, telefonisch oder persönlich. 5) ... Kreditwetten werden

generell nicht angenommen... 12) Der Buchmacher kann die Annahme von

Wetten jederzeit ohne Angabe der Gründe verweigern. Ein

Rechtsanspruch zur Abgabe der Wette besteht für den Kunden nicht."

Die Klägerin hat den Betrieb mit 1.10.1992 aufgenommen. Im Sommer 1993 trafen die Parteien eine mündliche Vereinbarung: Gegenseitige Kreditwetten sollten akzeptiert werden, wobei ein Kreditrahmen von höchstens 100.000 S festgesetzt wurde. Wöchentlich sollte eine Abrechnung bzw Saldierung zwischen den Parteien vorgenommen werden. Diese mündliche Vereinbarung war in betriebswirtschaftlichen Erwägungen der Parteien begründet und wurde auch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffen. Nach diesen ist ein Spielschein nur dann gültig, wenn er vor Anpfiff der Spiele eintrifft und der Einsatz durch mitgesandte Beträge oder Wettkontoguthaben gedeckt ist. Am 14.10.1993 holte ein Geschäftsführer der Beklagten den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gewinn im Büro der Klägerin ab. Bis 21. (richtig 20.) 10. 1993 tätigte die Beklagte bei der Klägerin keine Wetteinsätze, das Wettkonto war ausgeglichen. Am 21.10.1993 nahm der Geschäftsführer der Beklagten eine Kreditwette (Quote 1,6) mit einem Einsatz von 20.000 S vor. Daß er diesen bar erlegte, kann nicht festgestellt werden. Da die Beklagte gewann, wurde von der Klägerin in der Saldoabrechnung ein Nettogewinn von 12.000 S berücksichtigt, so daß unter Berücksichtigung des kreditierten Einsatzes ein Bruttogewinn von 32.000 S ausgeworfen wurde. Am 22.10.1993 tätigte die Beklagte eine Telefax-Wette mit einem Einsatz von 11.000 S. Sie verlor, so daß das Kreditkonto mit diesem Betrag belastet wurde und zu ihren Gunsten ein Guthaben von 1.000 S bestand. Am 23.10.1993 nahm die Beklagte eine Telefax-Wette über 20.000 S vor, die verloren ging und das Kreditkonto mit 20.000 S belastete. Auch eine verlorene Telefax-Wette der Beklagten vom 24.10.1993 über 10.000 S belastete ihr Kreditkonto mit 10.000 S. Von zwei weiteren Telefax-Wetten am 24.10.1993 mit Einsätzen von je 5.000 S gewann die Beklagte eine mit einem Nettogewinn von 5.800 S, während sie die andere verlor, sodaß ihr Kreditkonto am 25.10.1993 mit 28.200 S belastet war. Eine am 26.10.1993 gesetzte Telefax-Wette der Beklagten mit einem Einsatz von 30.000 S ging verloren und erhöhte den Negativsaldo mit 27.10.1993 auf 58.200 S.

Bei allen erwähnten Wetten handelte es sich um Kreditwetten, bei denen von der Beklagen keine Bareinzahlungen geleistet wurden. Mit Ausnahme der Wette vom 21.10.1993 wurden alle Wetten von der Beklagten per Telefax getätigt. Wenn Wetteinsätze bei der Klägerin bar eingezahlt werden, wird die Barzahlung dem Kunden jeweils auf dem Original-Wettschein mit dem Vermerk "bar" und dem Firmenstempel quittiert. Bei der Übernahme von Kreditwetten wurde das Kreditkonto der Beklagten vor der Plazierung der Wette von Mitarbeitern der Klägerin überprüft. Ende Oktober 1993 wurde der Geschäftsführer der Beklagten von einem Mitarbeiter der Klägerin aufgefordert, die aus den Wetten in der Zeit vom 21. bis 26.10.1993 resultierenden 58.200 S zu zahlen, was jedoch verweigert wurde. Ob und in welchem Umfang die Klägerin mit Bankkrediten arbeitet, kann nicht festgestellt werden.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Ersgerichtes handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine nach § 1274 ABGB zu beurteilende staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung, die nach dem Glücksspielgesetz zu bewerten wäre und für die entsprechende Pläne vorliegen. Da der Spieleinsatz von der Beklagten auch nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt, sondern von der Klägerin kreditiert wurde, sei deren Anspruch nicht einklagbar, sondern stelle eine Naturalobligation dar. Die Vereinbarung der Parteien, sich gegenseitig einen Kreditrahmen von 100.000 S einzuräumen und entgegen den allgemeinen Geschäftsbedingungen Kreditwetten zuzulassen, sei nicht als Verzicht auf die Einwendung der Unklagbarkeit zu verstehen. Ein solcher Verzicht wäre aber ohnehin unwirksam. § 1271 ABGB diene nicht nur dem Schutz der Spieler vor Übereilung, sondern solle aus Gründen des allgemeinen Interesses die Durchsetzbarkeit von Glücksverträgen in engeren Sinne möglichst einschränken. Daß es sich auch bei der Beklagten um einen Buchmacher handle, rechtfertige eine Differenzierung bzw Annahme der Klagbarkeit nicht.

Die Klägerin ließ die Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens unangefochten, bekämpfte das erstgerichtliche Urteil aber im übrigen mit Berufung, in der sie unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend machte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.

Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500 a ZPO) und führte ergänzend im wesentlichen aus:

Es sei zwischen der Übertragung von Ausspielungen auf Konzessionäre durch die österreichische Glücksspielmonopolverwaltung nach den §§ 6 f Glücksspielgesetz (GSpG) und der Wettvermittlertätigkeit eines Buchmachers zu unterscheiden. Nur im ersten Fall liege eine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iS des § 1274 ABGB vor. Schließe ein Buchmacher im Rahmen der erteilten Konzession eine Wette ab, sei dies zwar erlaubt, doch werde daraus keine Glücksspielveranstaltung im vorangeführten Sinn, mögen den Wetten der Klägerin auch jeweils Pläne in Form von Spielscheinen zugrunde liegen. Schließen zwei Buchmacher entgegen ihren Geschäftsbedingungen wechselseitig Kreditwetten ab, könne umsoweniger von einer staatlich genehmigten Glücksspielveranstaltung die Rede sein.

§ 1271 ABGB unterscheide nicht zwischen verschiedenartigen Wettkunden. Die Unklagbarkeit von Wett- und Spielschulden sei darauf zurückzuführen, daß die Rechtsordnung kein Interesse habe, Verträge, bei denen oft Leichtsinn und Unbesonnenheit am Werke seien, unter den gleichen rechtlichen Schutz zu stellen wie andere Verträge. Der Normzweck der zit Gesetzstelle liege also auch darin, die Durchsetzbarkeit von Glücksverträgen im engeren Sinn aus Gründen des allgemeinen Interesses möglichst zu beschränken. Es wäre nicht sachgerecht und würde der dargelegten Zurückhaltung des Gesetzgebers widersprechen, wenn ein Buchmacher, der entgegen seinen Geschäftsbedingungen Kreditwetten akzeptiert, ein höcheres Maß an Rechtsschutz eingeräumt bekäme als ein privater Wettkunde. Daß der Wettende selbst Buchmacher ist, ändere daran nichts. Gerade Geschäftspraktiken der vorliegenden Art sollte nach der Absicht des Gesetzgebers der Rechtsschutz versagt werden.

Das Erstgericht habe auch zutreffend einen allfälligen Verzicht auf die Einwendung der Unklagbarkeit als unbeachtlich angesehen, weil es sich um eine rechtsunwirksame Substitution der Klagbarkeitsvoraussetzungen handeln würde. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sei von vornherein für beide Seiten mit dem Risiko der Unklagbarkeit der daraus erfließenden Ansprüche behaftet gewesen. Deshalb könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die Unklagbarkeitseinwendung gegen Treu und Glauben und die guten Sitten verstoße.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es zur Frage, ob die sich im Rahmen der erteilten Konzession bewegende Tätigkeit eines Buchmachers bei Verwendung von Wettscheinen zu einer staatlichen genehmigten Glücksspielveranstaltung iS des § 1274 ABGB zählt, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie führt inhaltlich nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache aus und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es, allenfalls auch die erstgerichtliche Entscheidung aufzuheben.

Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Revisionsgrund und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Das Revisionsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO) und fügt zur Begründung seiner Beurteilung, insbesondere zu der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob die Buchmachertätigkeit als "Staatslotterie" im Sinne des § 1274 ABGB anzusehen sei, an:

Das ABGB zählt im § 1269 (Arten der Glücksverträge) ua die Wette, das Spiel und das Los auf. Die §§ 1270 und 1271 enthalten Bestimmungen über die Wette, § 1272 betrifft das Spiel und § 1273 das Los.

Nach der letztgenannten Gesetzesstelle wird ein zwischen Privatpersonen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurteilt. Soll aber eine Teilung, eine Wahl oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden, so treten dabei die Rechte der übrigen Verträge ein.

§ 1274 ABGB bestimmt, daß Staatslotterien nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten "Planen" zu beurteilen sind. Obwohl der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff "Staatslotterie" in jeder Hinsicht weit zu verstehen ist und auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto umgreift und auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die (staatliche) Glücksspielmonopolverwaltung erfordert, sondern sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter erstreckt (so auch Binder in Schwimann, ABGB IV/2 § 1274 Rz 3), muß es sich dabei immer um Glücksspiele handeln, bei denen das Recht zur Durchführung dem Bund vorbehalten ist, die also in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 3 GSpG fallen. Auch im Rahmen des Glücksspielmonopols steht es dem Bund frei, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Durchführung ihm vorbehaltener Glücksspiele an Dritte zu übertragen (so auch Krejci in Rummel**2 II §§ 1267 - 1274 Rz 22). Die Übertragung von Ausspielungen erfordert die Erteilung einer entsprechenden Konzession (§§ 14 - 20 GSpG), sonstige der Glückspielmonopolverwaltung vorbehaltene Glücksspiele können Spielbanken iS der §§ 21 ff leg cit übertragen werden. Das GSpG kennt ferner eine Reihe von "sonstigen Ausspielungen" (sonstige Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen: §§ 32 - 35), deren Ausübung anderen Personen erlaubt ist, sofern ihnen eine entsprechende "Bewilligung" (§§ 36 - 49 GSpG) erteilt wurde (Krejci aaO Rz 23).

Bei den Totalisateur- und Buchmacherwetten handelt es sich - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - jedoch nicht um "Staatslotterien" iS des § 1274 ABGB, sondern um sog Sportwetten, die nach den §§ 1270 f leg cit zu beurteilen sind.

Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw) werden im Gesetz vom 28.7.1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 388 idF StGBl 1920/193 geregelt. Nach § 1 leg cit sind die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß solcher Wetten nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig (Abs 1). Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten dieser Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden (Abs 2). Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse dieser Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet (Abs 3). Die Landesregierung kann die Bewilligung jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder zurücknehmen, letzteres für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird (Abs 4).

Bei den zwischen der Klägerin als Buchmacherin und der Beklagten als Wettender in der Woche vom 21. bis zum 27.10.1993 abgeschlossenen Wetten handelt es sich um Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen iS des zit Gesetzes vom 28.7.1919 StGBl 388, und zwar um Wetten, bei deren Abschluß der Einsatz nicht bar eingezahlt wurde. Diese Buchmachersportwetten zählen zu den (im zit Gesetz ausdrücklich) erlaubten (privaten) Wetten iS der §§ 1270 ff ABGB, bei deren gewerbemäßigen Abschluß es sich auf Seiten des Buchmachers um die Ausübung seines von der Landesregierung bewilligten Gewerbes, also einer in Gewinnabsicht ausgeübten Wirtschaftstätigkeit handelt, nicht aber - wie bereits ausgeführt wurde - um eine "Staatslotterie" iS des § 1274 ABGB.

Die zit Bestimmung ist jedoch nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll iS des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz derartige Wetten keinesfalls gegenüber anderen redlichen und sonst erlaubten Wetten dadurch fördern, daß sie entgegen § 1271 ABGB auch dann verbindlich sein sollten, wenn der bedungene Preis bloß versprochen, aber nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt wurde.

Daß der Gesetzgeber im § 1271 ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte (vgl Stubenrauch, Comm8 II 579 unter Berufung auf Zeiller, Comm III 668). Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu. Wenn der Wettende den Einsatz wirklich entrichtet oder hinterlegt hat, wird ihm der mit einem für ihn negativen Ausgang der Wette verbundene Verlust des Einsatzes deutlicher vor Augen stehen als dann, wenn ihm der Buchmacher den Einsatz kreditiert.

Ähnlich ist die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Dort

gelten für Wetten am Totalisator und beim Buchmacher die Sondervorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes 8.4.1922 RGBl 393. Danach bedarf der Totalisator der Zulassung und derjenige, der gewerbsmäßig Wetten bei Pferderennen vermitteln oder abschließen will

(Buchmacher), der Erlaubnis. Nach Aushändigung des "Wettscheins" (bei Buchmachern genügt die Eintragung ins "Wettbuch") ist die "Wette" für

den zugelassenen Unternehmer und Buchmacher verbindlich; der Wettende kann den gezahlten Einsatz nicht nach § 762 BGB, wonach "durch Spiel oder durch Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet" wird, zurückverlangen; der nicht gezahlte Einsatz kann vom Gewinn abgezogen werden; im übrigen gilt aber § 763 Satz 2 BGB, nach dem die Vorschriften des § 762 Anwendung finden, also keine Verbindlichkeit zur Einzahlung des kreditierten Einsatzes entsteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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