OGH 10Ob48/10x (RS0126275)

OGH10Ob48/10x14.9.2010

Rechtssatz

Die Frage, ob von einem Rechtsmissbrauch wegen Unterbleibens von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner dann gesprochen werden kann, wenn unversucht gelassen wurde, den derzeitigen Aufenthalt eines im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldners und ‑ so weit wie möglich ‑ auch seine derzeitigen Lebensverhältnisse durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder durch deren Vermittlung durch entsprechende Amtsstellen im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der deshalb in der Regel keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Bedeutung zukommt.

Normen

AußStrG §62 Abs1
UVG §18

10 Ob 48/10xOGH14.09.2010
10 Ob 67/11tOGH08.11.2011

Auch

10 Ob 1/20zOGH29.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmissbrauch, wenn kein unrichtiges Parteienvorbringen des Unterhaltsberechtigten vorliegt, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren über die Erstgewährung der Unterhaltsvorschüsse. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100914_OGH0002_0100OB00048_10X0000_001

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