OGH 10Ob46/08z (RS0124112)

OGH10Ob46/08z23.9.2008

Rechtssatz

Eine Privatstiftung kann eine „Person" sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist.

Normen

AußStrG 2005 §102

10 Ob 46/08zOGH23.09.2008

Veröff: SZ 2008/135

4 Ob 47/18tOGH29.05.2018

Vgl; Beisatz: Für den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080923_OGH0002_0100OB00046_08Z0000_001

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