OGH 10Ob436/97h

OGH10Ob436/97h16.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz C*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Volksbank ***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr.Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach GGG 300.000 S, nach RAT 1,500.000 S), aus Anlaß der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 9.Oktober 1997, GZ 3 R 163/97f-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14.Mai 1997, GZ 37 Cg 100/96a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die nicht in einem Geldbetrag bestehenden Klagebegehren und Eventualbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Die von der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobenene außerordentliche Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels noch nicht beurteilbar ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94).

Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichthof gemäß § 500 Abs 4 ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 ua). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94; 1 Ob 60/97y; 1 Ob 131/97i; 6 Ob 2385/96w; 10 Ob 2173/96y; 10 Ob 2438/96v uva).

Da das Berufungsgericht den erforderlichen Bewertungsausspruch unterließ, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (§ 419 ZPO).

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