OGH 10Ob42/20d (RS0133800)

OGH10Ob42/20d22.6.2021

Rechtssatz

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nach § 1984 Abs 1 BGB das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass. Damit geht auch die Prozessführungsbefugnis für Nachlassprozesse, und zwar sowohl für Aktiv- und Passivprozesse, auf den Nachlassverwalter über, soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Den Nachlassgläubigern gegenüber bewirkt die Anordnung der Nachlassverwaltung, dass die vom Erben nach Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass gesetzten Rechtshandlungen unwirksam sind.

gesetzliche; Prozessstandschaft; Verwaltungsrecht; Prozessführungsbefugnis

 

Normen

BGB §1984

10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20210622_OGH0002_010OB00042_20D0000_001

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