OGH 10Ob374/98t (RS0111078)

OGH10Ob374/98t24.11.1998

Rechtssatz

Gemeinsame Inhabung einer Wohnung durch Ehegatten führt zur Solidarhaftung (SZ 51/116). Die Solidarhaftung von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist angezeigt, weil der Geschädigte, der in die Gestaltung des ehelichen Lebens und Wirtschaftens gewöhnlich keinen Einblick hat, nicht mit unnötigen Behauptungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten belastet werden soll.

Normen

ABGB §1318

10 Ob 374/98tOGH24.11.1998

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0100OB00374_98T0000_001

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