OGH 10Ob2422/96s

OGH10Ob2422/96s22.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Bruno M*****, Beamter und Landwirt, ***** 2.) Walter M*****, Techniker und Landwirt, ***** beide vertreten durch Dr.Markus Ch. Weinl, LLM, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Robert M*****, Bildhauer, ***** vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung des Miteigentums (Streitwert S 80.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.September 1996, GZ 3 R 123/96d-39, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Februar 1996, GZ 12 Cg 249/94m-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber vertreten die Auffassung, nach der Rechtsprechung könne auch die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Irreführung, Zwang oder List mittels Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht werden. Sie berufen sich dazu auf Fasching, Kommentar III 138 Anm 12 zu § 236 ZPO, der aber ohne eigene Stellungnahme lediglich die Entscheidung vom 11.9.1934, ZBl 1935/198 (abl. Petschek), zitiert, aus der für den Standpunkt der Kläger nichts abzuleiten ist (es ging dort um ein Räumungsbegehren, gegen das der Beklagte einwendete, ein rechtswirksamer Pachtvertrag sei nicht zustandegekommen, weil er vom Kläger listig in Irrtum geführt worden sei). In der Entscheidung EvBl 1978/51 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Frage, ob der auf Teilung dringende Kläger seinen Anteil vom Beklagten geschenkt erhalten habe und ob die vom Beklagten behaupteten Widerrufsgründe vorlägen, im Teilungsprozeß als Vorfrage zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall streben die Kläger aber die Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln an, der nicht von ihnen selbst (oder allenfalls von einem Rechtsvorgänger), sondern von einer dritten Person mit dem Beklagten abgeschlossen wurde. Es ist nunmehr einhellige Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, daß es sich bei der Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln um Rechtsgestaltung handelt (Koziol/Welser, Grundriß10 I 131; Rummel in Rummel**2 Rz 19 zu § 871 ABGB mwN; Fasching, Komm III 54; derselbe, ZPR**2 Rz 1106ff; Rechberger/Simotta, Grundriß4 Rz 416; Judikaturnachweise ABGB-MGA34 § 871/86ff). Diese Rechtsgestaltung kann aber nicht von Dritten, am Vertrag gar nicht beteiligten Personen begehrt werden. Wenngleich Judikatur und Lehre die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell ausschließt, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (§ 236 ZPO) oder des Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) unmittelbar berührt (5 Ob 539/91 mwN), so ist daraus nicht ableitbar, daß die Kläger befugt wären, den Übergabsvertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter der Streitteile anzufechten. Selbst wenn aber dieser Übergabsvertrag erfolgreich wegen Zwang, List oder Irrtum angefochten werden könnte, folgte daraus höchstens, daß der Beklagte den von der Mutter stammenden Hälfteanteil verlöre, entgegen der Rechtsauffassung der Kläger jedoch nicht, daß sie und der Beklagte nunmehr zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaften würden.

Von diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird mit Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls nicht aufgezeigt.

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