Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerber stehen auf dem Rechtsstandpunkt, ihre Forderung aus dem Werkvertrag sei deshalb nicht verjährt, weil ungeachtet der Vereinbarung eines fixen Pauschalpreises entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die erheblichen Regie- und Zusatzarbeiten eine gesonderte Rechnungslegung erfordert hätten und diese Rechnungslegung auch rechtzeitig erfolgt sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Frist für die Verjährung des Werklohnes beginnt mit dessen Fälligkeit zu laufen (EvBl 1971/119 uva). Muß der Unternehmer seine Forderung nach Fertigstellung des Werkes erst detailliert errechnen, wie dies zB bei Baumeisterarbeiten gewöhnlich der Fall ist, beginnt die Fälligkeit des Werklohnes mit Zumittlung der Rechnung an den Besteller (Koziol/Welser, Grundriß des bürg. Rechts10 I 403 mwN; RdW 1994, 311 für den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts). Wurde aber ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist nach Lehre und Rechtsprechung dieser Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung maßgebend (JBl 1982, 429; Krejci in Rummel, ABGB2 I § 1170 Rz 21).
Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich vereinbart, daß die Schlußrechnung spätestens vier Wochen nach Baufertigstellung zu legen ist und die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der geprüften Rechnung beim Architekten zu erfolgen hat (Pkt 9.2 und 9.3 des Auftrages). Unstrittig ist, daß die Bauarbeiten Ende August 1991 fertiggestellt waren; die Schlußrechnung wäre spätestens vier Wochen später, also spätestens am 30.September 1991 zu legen gewesen. Innerhalb von 30 Tagen, also spätestens Ende Oktober/Anfang November 1991 wäre die Zahlung fällig gewesen. Die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 Z 1 ABGB war daher Anfang November 1994 abgelaufen. Die vorliegende Klage wurde jedoch erst am 10.Januar 1995 bei Gericht überreicht.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von dieser Rechtslage ausgegangen. Es hat entgegen den Revisionsausführungen insbesondere keineswegs angenommen, daß mit Rücksicht auf die Pauschalpreisvereinbarung eine gesonderte Rechnungslegung entbehrlich gewesen wäre, sondern hat sich klar darauf bezogen, daß für die Erstellung der Schlußrechnung eine bestimmte Frist ausdrücklich vereinbart war. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt.
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