OGH 10Ob2412/96w

OGH10Ob2412/96w26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer und Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Martin W*****, geboren am 18.3.1985, infolge Revisionsrekurses der Mutter Rosa R*****, Hausfrau, ***** ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 11. Juni 1996, GZ 1 R 290/96s-137, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 15. Dezember 1995, GZ 4 P 2070/95b-120 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Februar 1996, 4 P 2070/95b-128), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Über die Rekurswerberin wird gemäß § 85 GOG iVm § 220 Abs 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 3.000 verhängt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Mit Beschluß vom 15.12.1995, berichtigt mit weiterem Beschluß vom 14.2.1996, hat das Erstgericht die Gebühren des für seine Obsorgeentscheidung beigezogenen psychologischen Sachverständigen mit S 13.979 bestimmt, den Rechnungsführer angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft aus dem Amtsverlag zu überweisen, und schließlich gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962 ausgesprochen, daß beide Eltern dem Bund hiefür dem Grunde nach rückersatzpflichtig sind, wobei derzeit beide Kindeseltern sowie auch der Minderjährige Verfahrenshilfe genießen. Lediglich gegen den letztgenannten Punkt (Grundsatzbeschluß nach § 2 Abs 2 GEG) hatte die Kindesmutter Rekurs erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wurde diesem vom Rekursgericht keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.

Dieser Ausspruch entspricht dem Gesetz:

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Dies gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren; die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 BGBl 343 hat daran nichts geändert (4 Ob 524/95 uva). Darauf hat das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen.

Der dennoch dagegen erhobene und als Revisionsrekurs zu wertende Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

So wie bereits in zahlreichen früheren Eingaben (siehe etwa - nur aus der jüngsten Zeit - ON 126, 127, 135 und 142) enthält auch die gegenständliche Rechtsmitteleingabe wiederum zahlreiche die Person des Erstrichters, aber auch die Justiz insgesamt nicht bloß heftig kritisierende, sondern diese in unsachlicher Art und Weise beschimpfende Passagen ("Das Recht, diesen Schwindel aufzuklären"; "Eine gewissenlose fahrlässige Verfügung"; "Was der Richter in seiner Überheblichkeit niederschreibt, das ist dann Gesetz"; "Was dieses Wau Wau Gutachten"; "Glatte Erpressung"; "Ohne Zweifel, Alles von Richtershand heraufbeschworen!"; "Schande genug"; "Dieses sinnlose A.Theater"; "Diese grenzenlose Gemeinheit der Behördenwillkür"; "Soll auch diese genauso der Teufel holen!").

Da gemäß § 85 Abs 1 GOG gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann, welche (gemäß § 220 Abs 1 ZPO) den Betrag von S 20.000 nicht übersteigen darf, war im Hinblick auf die zahlreichen und nach dem Vorgesagten nicht bloß einmaligen Ausfälligkeiten der Einschreiterin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

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