OGH 10Ob2403/96x

OGH10Ob2403/96x22.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Ö*****aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Christian Beuerle, Dr.Hans Oberndorfer und Dr.Ludwig Beuerle, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien A) zu 3 Cg 97/92:

1. Reinhold S*****, 2. Erwin S*****, Kaufleute, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, unter Nebenintervention a) der S.G. S***** GmbH, ***** und b) des Syed S*****, Kaufmann, ***** beide vertreten durch Dr.Hermann, Dr.Friedrich und Mag.Dr.Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz,

B) zu 6 Cg 328/91:

1. Ingeborg P*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, unter Nebenintervention des S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Hermann, Dr.Friedrich und Mag.Dr.Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz,

2., 3. und 4....,

wegen S 385.200,--, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgerichtes vom 20.April 1994, GZ 1 R 87, 88/94-34, womit infolge Rekurses der klagenden Partei die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 3.Dezember 1992, GZ 3 Cg 97/92-15, und vom 3.Februar 1994, GZ 3 Cg 97/92-28, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er einschließlich seines bereits rechtskräftigen Teiles insgesamt zu lauten hat:

"1. Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung a) der den zu 3 Cg 97/92 beklagten Reinhold und Erwin S***** beigetretenen Nebenintervenienten S.G. S***** GmbH und Syed S***** und b) des der zu 6 Cg 328/91 erstbeklagten Ingeborg P***** beigetretenen Nebenintervenienten Syed S***** wird abgewiesen.

2. Die der zu 6 Cg 328/91 erstbeklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin S.G. S***** GmbH wird auf Antrag der Klägerin zurückgewiesen."

Die Klägerin hat ihre Kosten des Streites über die Zurückweisung der Nebenintervenienten selbst zu tragen und den Nebenintervenienten binnen vierzehn Tagen die einschließlich S 2.680,59 Umsatzsteuer mit S 16.083,54 bestimmten Kosten dieses Zwischenstreites (Revisionsrekurskosten) zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt in beiden verbundenen Verfahren von den Beklagten S 385.200. Sie stützt ihre Begehren auf ein Leistungs- und Lieferungsübereinkommen vom 5. und 17.2.1986, das sie mit dem inzwischen verstorbenen Josef S***** über einen Linzer Gastgewerbebetrieb abgeschlossen habe. Josef S***** habe sich verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen auf seine Rechts- und Geschäftsnachfolger unter Fortdauer der eigenen Haftung zu überbinden. Diesem Übereinkommen seien neben anderen Familienmitgliedern seine zu 3 Cg 97/92 beklagten Söhne und die zu 6 Cg 328/91 erstbeklagte Tochter als Mitschuldner beigetreten. Die S.G. S***** GmbH habe anläßlich der Übernahme des Gewerbebetriebs durch ihren damaligen Geschäftsführer Syed S***** erklärt, in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem genannten Übereinkommen einzutreten.

Die Beklagten zu 3 Cg 97/92 verkündeten mit dem Schriftsatz ON 3 der S.G. S***** GmbH und Syed S***** den Streit und führten dazu aus:

Nach dem Kaufvertrag zwischen Magdalena S***** einerseits und S.G. S***** sowie Syed S***** anderseits hätten sich letztere anläßlich der Übernahme des Lokales verpflichtet, die Verkäuferin aus dem oben genannten Lieferungsübereinkommen schad- und klaglos zu halten. Magdalena S***** habe ihre Ansprüche gemäß P 3. des Kaufvertrages (auf Schad- und Klagloshaltung) an die Beklagten zu 3 Cg 97/92 abgetreten. Sollten die Beklagten verurteilt werden, wären die S.G. S***** GmbH und Syed S***** verpflichtet, die Beklagten schad- und klaglos zu halten. Die erstgenannten Personen seien bereits vor der Klagsführung aufgefordert worden, den geltend gemachten Betrag an die Klägerin zu zahlen und die Beklagten schad- und klaglos zu halten.

Die S.G. S***** GmbH und Syed S***** traten mit Schriftsatz ON 8 den zu 3 Cg 97/92 Beklagten als Nebenintervenienten bei und brachten dazu vor: Sie hätten ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten, weil sie sich gegenüber Magdalena S***** verpflichtet hätten, sie bis zur Menge von 2100 hl Bier schad- und klaglos zu halten, insbesondere dafür zu sorgen, daß sie in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen werde. Der Streitverkündung sei zu entnehmen, daß Magdalena S***** diese ihre Ansprüche an die Beklagten abgetreten habe, so daß die Nebenintervenienten im Falle der Verurteilung der Beklagten diesen zum Ersatz verpflichtet wären.

Auch die Erstbeklagte zu 6 Cg 328/91 verkündete mit dem Schriftsatz ON 2 der S.G. S***** GmbH und Syed S***** den Streit und führte dazu aus wie im Streitverkündigungsschriftsatz zu 3 Cg 97/92.

Die S.G. S***** GmbH und Syed S***** traten mit Schriftsatz ON 6 der Erstbeklagten zu 6 Cg 328/91 als Nebenintervenienten bei.

Nach Verbindung der beiden Rechtssachen beantragte die Klägerin die Zurückweisung der Nebenintervenienten (ON 10 und 11). Sowohl in der Streitverkündung als auch in der Beitrittserklärung der Nebenintervenienten werde vorgebracht, daß sich diese gegenüber Magdalena S***** verpflichtet hätten, diese hinsichtlich Ansprüchen der Klägerin schad- und klaglos zu halten. Das weitere Vorbringen, diese Ansprüche Magdalena S***** seien an die Beklagten abgetreten worden - die Tatsache der Abtretung und die Zulässigkeit der Zession derartiger Ansprüche werde ausdrücklich bestritten -, ändere nichts daran, daß es sich um von Magdalena S***** abgeleitete Ansprüche handle und nicht um solche der Beklagten. Mit den Klagen würden nicht Magdalena S***** in Anspruch genommen und auch nicht Reinhold und Erwin S***** und Ingeborg P***** aus dem Rechtsverhältnis der Klägerin mit Magdalena S*****, sondern aus einem eigenen Rechtsgrund. Ein Unterliegen der Beklagten könne daher keine Auswirkungen auf den behaupteten Anspruch Magdalena S***** gegen die Nebenintervenienten auf Schad- und Klagloshaltung haben. Deshalb fehle deren Interesse am Obsiegen der Beklagten. Eine eigene Verpflichtung der Nebenintervenienten gegenüber den Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung liege nach dem Vorbringen in der Streitverkündung und in der Beitrittserklärung nicht vor. Die Nebenintervenienten würden doch nicht so ungeschickt sein, dies noch nachträglich zu behaupten, da sie damit zusätzlich zu ihrer Verpflichtung gegenüber Magdalena S***** noch eine weitere Verpflichtung gegenüber den Beklagten zugestehen oder erst schaffen würden. Die S.G. S***** GmbH könne schon deshalb nicht Nebenintervenientin sein, weil sie Beklagte sei.

In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 3.12.1992 brachten die Nebenintervenienten vor, Magdalena S*****, von der die S.G. S***** GmbH das Lokal erworben habe, hätte dieses seinerzeit als Erbin und Universalsukzessorin nach dem am 30.12.1986 verstorbenen Josef S***** erworben. Die beklagten Kinder Magdalena S***** hätten sich seinerzeit gegenüber der Klägerin als Bürgen für Josef S***** verpflichtet. Da die Rechte und Pflichten bezüglich des Lokales auf Magdalena S***** übergegangen seien, gelte diese Bürgschaft auch als solche für die Universalsukzessorin. Würden die Bürgen in diesem Prozeß sachfällig werden, hätten sie gemäß § 1358 ABGB Regreßansprüche gegen Magdalena S*****. Diese könnte wiederum einen Anspruch gegen die Nebenintervenienten geltend machen. Diese hätten daher ein rechtliches Interesse an der Abweisung der Klage gegen die Kinder Magdalena S*****s.

Das Erstgericht verkündete in der Tagsatzung vom 3.12.1992 den Beschluß, daß Syed S***** als Nebenintervenient (offenbar der beiden Beklagten zu 3 Cg 97/92 und der Erstbeklagten zu 6 Cg 328/91) zugelassen werde. Abgesehen von den in dieser Tagsatzung angeführten Gründen sei im vorliegenden Fall zu erörtern, inwieweit durch den Eintritt in den Bierbezugsvertrag Haftungen weiter bestünden. Allfällige weiter bestehende Haftungen könnten aber auch auf das Innenverhältnis zwischen Lokalübergeber und Lokalübernehmer wirken, so daß der Nebenintervenient auch aus diesem Grund ein Interesse an der Teilnahme am Verfahren hätte.

Diese Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wurde, konnte gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Nach § 515 ZPO können die Parteien ihre Beschwerde gegen diesen Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Ein aufgeschobener Rekurs kann allerdings selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. Die Klägerin erklärte, sich ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß vorzubehalten.

Das Erstgericht verurteilte nur die S.G. S***** GmbH zur Zahlung des eingeklagten Betrages, wies aber die gegen die übrigen Beklagten gerichteten Begehren ab. Im Urteilskopf ist neben Syed S***** auch die S.G. S***** GmbH als Nebenintervenientin der Beklagten zu 3 Cg 97/92 angeführt.

Gegen das erstgerichtliche Urteil erhoben die Klägerin (ON 20) und die S.G. S***** GmbH (ON 19) Berufungen. Die Klägerin erklärte, das erstgerichtliche Urteil "auch hinsichtlich der Zulassung der Nebenintervenienten" anzufechten. Diesbezüglich führte sie unter dem Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit aus, die angefochtene Entscheidung nenne als Nebenintervenienten bei den Beklagten Reinhold und Erwin S***** auch die S.G. S***** GmbH. Insoweit darin ein Beschluß auf Zulassung als Nebenintervenientin im Gegensatz zu den Zurückweisungsanträgen der Klägerin zu sehen sei, werde dieser Beschluß iVm dem Rechtsmittel in der Hauptsache wegen Nichtigkeit angefochten. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte die Klägerin das Fehlen jeder Begründung für die allfällige Zulassung der S.G. S***** GmbH als Nebenintervenientin. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfte die Klägerin sowohl die allfällige Zulassung der S.G. S***** GmbH als auch die Zulassung des Syed S***** als Nebenintervenienten. Magdalena S*****, der gegenüber sich die Nebenintervenienten allenfalls zur Haftungsfreistellung verpflichtet hätten, sei von der Klägerin nicht in Anspruch genommen worden. Zum Vorbringen der Nebenintervenienten, die Beklagten Reinhold und Erwin S***** sowie Ingeborg P***** seien Bürgen, die sich bei Sachfälligkeit gemäß § 1358 ABGB bei Magdalena S***** regressieren könnten, die ihrerseits auf die Nebenintervenienten zurückgreifen könne, sei darauf hinzuweisen, daß die erwähnten Beklagten nicht Bürgen sondern Mitschuldner des ursprünglichen Vertrages seien. Zum Innenverhältnis zwischen diesen Beklagten und Magdalena S***** seien keine Beweise angeboten oder aufgenommen worden. Es stehe daher nicht fest, daß und in welcher Weise sie sich bei Sachfälligkeit im vorliegenden Rechtsstreit bei Magdalena S***** regressieren könnten. Die Klägerin stellte daher ua den Antrag, die "Entscheidung des Erstgerichtes dahingehend abzuändern, daß sämtliche Nebenintervenienten kostenpflichtig zurückgewiesen werden, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben". Die Klägerin hat daher mit ihrer Berufung zulässigerweise ihre Beschwerde gegen den nicht abgesondert anfechtbaren Beschluß vom 3.12.1992 über die Zulassung des Nebenintervenienten Syed S***** verbunden.

Das Oberlandesgericht stellte die ihm vorgelegten Akten dem Erstgericht vorerst mit dem Auftrag zurück, über den Antrag (der Klägerin) auf Zurückweisung der Nebenintervenientin S.G. S***** GmbH zu entscheiden (ON 27).

Mit Beschluß ON 28 ließ das Erstgericht die S.G. S***** GmbH als Nebenintervenientin im Verfahren 3 Cg 97/92 zu. Das rechtliche Interesse dieser Nebenintervenientin zeige sich daran, daß in diesem Verfahren zu klären sei, inwieweit eine Entlassung der früheren Betreiber des Lokals, nämlich der aus Magdalena, Reinhold und Erwin S***** sowie Ingeborg P***** bestehenden Familie S*****, aus ihrer Haftung gegenüber der Klägerin vorgenommen worden sei. Wenn eine solche Haftungsentlassung tatsächlich bestehe, zeitige das auch unmittelbare Wirkungen auf eine allfällige Verpflichtung der Nebenintervenientin gegenüber Magdalena S*****.

Mit Beschluß ON 31 sprach das Erstgericht aus, daß diese S.G. S***** GmbH als Nebenintervenientin im Verfahren 6 Cg 328/91 nicht zugelassen werde.

Die Klägerin erhob gegen den Beschluß ON 28 Rekurs, die S.G. S***** GmbH gegen den Beschluß ON 31.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der S.G. S***** GmbH nicht Folge. Den Rekursen der Klägerin gab es hingegen Folge und änderte die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 15 und ON 28 dahin ab, daß die S.G. S***** GmbH und Syed S***** als Nebenintervenienten der Beklagten Reinhold und Erwin S*****, letzterer auch der Beklagten Ingeborg P***** nicht zugelassen werden. Das Rekursgericht sprach aus, daß gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, im übrigen nicht zulässig sei.

Ein rechtliches Interesse zur Nebenintervention bestehe für einen Dritten nur dann, wenn das Obsiegen einer Partei im Rechtsstreit unmittelbar oder mittelbar auf seine gegenwärtigen materiellrechtlichen oder prozeßrechtlichen Verhältnisse verändernd einwirke, indem der Sieg der Partei einen Rechtsnachteil von ihm abwende oder ihm einen Rechtsvorteil verschaffe. Das bedeute im vorliegenden Fall, daß die Nebenintervenienten - selbst unter der Annahme, daß die behauptete Abtretung erfolgt wäre - kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten Reinhold und Erwin S***** sowie Ingeborg P***** hätten. Die Beklagten hätten sich auf den zwischen Magdalena S***** einerseits und den Nebenintervenienten anderseits anläßlich der Übergabe des Gastlokals geschlossenen Vertrag berufen, in dessen P 3. sich die Nebenintervenienten verpflichtet hätten, ihre Vertragspartnerin schad- und klaglos zu halten, falls sie aus dem Bierbezugsvertrag (von der Klägerin) in Anspruch genommen werden sollte. Dieser Regreßanspruch für allfällige Haftungen der Magdalena S***** solle nun an ihre beklagten Kinder abgetreten worden sein. Eine Abtretung von Schadenersatzforderungen sei grundsätzlich möglich, und zwar auch bezüglich erst künftig zu erwartender Forderungen. Dies hätte jedoch im vorliegenden Fall zur Folge, daß die Kinder als Zessionare von den Nebenintervenienten nur dann Ersatz fordern könnten, wenn Magdalena S***** von der Klägerin aus dem Bierbezugsvertrag in Anspruch genommen würde. Eine Übertragung der Haftung der Nebenintervenienten für Ansprüche, die gegen die Kinder Magdalena S*****s als Mitschuldner gerichtet werden, sei jedoch mittels Abtretung nicht möglich. Die Nebenintervenienten hätten sich ja, wie aus dem Übergabevertrag ersichtlich, nicht zur Schad- und Klagloshaltung eines beliebigen Schuldners des Bierbezugsvertrages, sondern nur hinsichtlich Magdalena S*****s verpflichtet. Das Haftungsverhältnis, aus dem die von den Nebenintervenienten auszugleichenden Verbindlichkeiten entspringen, könne also durch die Abtretung an Dritte nicht verändert werden. Die Haftungsverpflichtung der Nebenintervenienten trete - gleichsam aufschiebend bedingt - mit der Inanspruchnahme Magdalena S***** aus dem Bierbezugsvertrag ein. Die Abtretung bewirke aber nicht, daß nunmehr die Haftung der Nebenintervenienten durch den Eintritt einer anderen Bedingung, nämlich der Inanspruchnahme der Kinder als Mitschuldner, ausgelöst werden könne. Nur die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber den Nebenintervenienten im Falle einer Inanspruchnahme der Magdalena S***** aus dem Bierbezugsvertrag stünde nach einer erfolgten Abtretung den Kindern als Zessionaren offen. Eine Änderung der Haftung der Nebenintervenienten dahin, daß sie bei Inanspruchnahme der Kinder als Mitschuldner durch die Klägerin eintreten soll, würde die Zustimmung der Nebenintervenienten erfordern, weil diese sonst allenfalls mit einer Schlechterstellung ihrer Position zu rechnen hätten. Eine solche Zustimmung sei nicht einmal behauptet worden.

Den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, begründete das Rekursgericht kurz damit, daß es sich hier im Einzelfall an die gesicherte Lehre und Rechtsprechung gehalten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der S.G. S***** GmbH und des Syed S***** richtet sich nur gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung. Nach der Meinung der Revisionsrekurswerber müsse geprüft werden, ob Magdalena S***** ohne die Schuldbefreiung durch den Eintritt der S***** GmbH für Ansprüche der Klägerin aus dem ursprünglichen Bierbezugsvertrag hafte. Im Prozeß sei nicht ausdrücklich erörtert worden, wie das Cafe-Restaurant von Josef S*****, dem Vater der Beklagten Erwin und Reinhold S***** und Ingeborg P*****, nach seinem Tod auf Magdalena S*****, die Mutter dieser Beklagten, überging. Am naheliegendensten sei die Vermutung eines Erbganges. In diesem Fall würde Magdalena S***** Josef S***** repräsentieren und für seine Verbindlichkeiten, also auch für die Einhaltung des Bierbezugsvertrages haften. Aber auch dann, wenn das Unternehmen durch Einzelrechtsnachfolge von der Verlassenschaft auf Magdalena S***** übergegangen wäre, würde sie nach § 1409 ABGB, auf den sich die Klägerin ausdrücklich bezogen habe, dieser für die Erfüllung des Bierbezugsvertrages haften. Magdalena S***** könnte Regreßansprüche gegen die Nebenintervenienten an ihre beklagten Kinder abtreten. Daß sie von der Klägerin nicht in Anspruch genommen worden sei, hindere die spätere Geltendmachung dieser abgetretenen Regreßansprüche durch die beklagten Kinder für den Fall ihrer Inanspruchnahme oder der immer noch möglichen Inanspruchnahme Magdalena S***** nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, daß aufgrund der diversen Vertragsübernahmen bzw Schuldbeitritte das Regreßrecht Magdalena S***** gegen die Nebenintervenienten unabhängig vom Bestehen einer Zession übergegangen sei. Deshalb komme es für die Zulässigkeit der Nebenintervention auf die bereits erfolgte Inanspruchnahme der beklagten Kinder, nicht aber auf die noch nicht erfolgte Inanspruchnahme Magdalena S*****s an. Dies allerdings nur, wenn diese zumindest ursprünglich ihrerseits von der Klägerin in Anspruch genommen hätte werden können.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreite beitreten.

Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung unmittelbar (streitgenössische Nebenintervention) oder mittelbar (einfache Nebenintervention) auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Beitretenden rechtlich wirkt (Fasching, Komm II 208 § 17 Anm 1; Rechberger/Simotta, Grundriß4 Rz 218 mwN in FN 117). Im allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (Rechberger/Simotta aaO mwN in FN 118). Es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (ZBl 1929/22). Das rechtliche Interesse muß allerdings konkret sein; die bloße Möglichkeit, daß die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse hat zB ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregreßpflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler (Fasching aaO).

Bei der Beschlußfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Falle der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden. Es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen, auch nicht aus solchen Tatsachen ableiten, die im Rechtsstreit bereits erwiesen wurden, wenn sie der Nebenintervenient nicht vorgebracht hat. Es ist aber an die rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Tatsachen nicht gebunden, sondern kann die Zulässigkeit in anderen rechtlichen Gründen finden (Fasching aaO 219 § 18 Anm 6).

Berücksichtigt man diese Überlegungen, dann ist das rechtliche Interesse der beiden Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten zu 3 Cg 97/92 und des Nebenintervenienten Syed S***** am Obsiegen der Erstbeklagten zu 6 Cg 328/91 aus folgenden Gründen zu bejahen:

Die Beklagten haben in ihren Streitverkündungsschriftsätzen vorgebracht, die Nebenintervenienten seien verpflichtet, sie (gegenüber der Forderung der Klägerin) schad- und klaglos zu halten und schon vor der Klagsführung aufgefordert worden, den nunmehr eingeklagten Betrag an die Klägerin zu zahlen. Damit haben die Beklagten ein diesbezügliches Recht gegen die Nebenintervenienten ernstlich behauptet.

Die Nebenintervenienten haben in ihren Beitrittsschriftsätzen erklärt, daß sie im Falle der Verurteilung der Beklagten diesen zum Ersatz verpflichtet wären. Im Hinblick darauf ist das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten unabhängig davon bescheinigt, ob ihnen die Nebenintervenienten vorher zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet waren. Sollten die Beklagten zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Betrages verurteilt werden, würde sich das auf die privatrechtlichen Verhältnisse der Nebenintervenienten mittelbar auswirken. Ihre Rechtslage würde sich nämlich dadurch verschlechtern, daß sie die verurteilten Beklagten schadlos halten müßten.

Dem berechtigten Revisionsrekurs der Nebenintervenienten ist daher Folge zu geben. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist im angefochtenen Teil abzuändern und hat einschließlich seines unbekämpft gebliebenen Teiles insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu lauten.

Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenienten ist zwischen der antragstellenden Klägerin und den Nebenintervenienten ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Beklagten nicht beteiligt sind (Fasching aaO 219 § 18 Anm 6; Rechberger/Simotta aaO Rz 219). Die Klägerin hat ihre Kosten dieses Zwischenverfahrens selbst zu tragen und kann sie auch nicht zum Teil von der teilweise zurückgewiesenen Nebenintervenientin ersetzt verlangen (Fasching aaO Anm 5, 226 § 19 Anm 8, 316 § 41 Anm 3; Rechberger/Simotta aaO Rz 220).

Hingegen hat die Klägerin den Nebenintervenienten deren Kosten des Zwischenverfahrens mit Ausnahme der Kosten des erfolglosen Rekurses der Nebenintervenientin S.G. S***** gegen den Beschluß ON 31 zu ersetzen (§ 52 Abs 1 Satz 2 ZPO).

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