OGH 10Ob2387/96v

OGH10Ob2387/96v22.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei Mag.Otto Z*****, vertreten durch Dr.Lothar Deutenhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die gekündigte Partei Dr.Hardo G*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der kündigenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Mai 1996, GZ 39 R 279/96k-6, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der kündigenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bereits aus dem Einleitungssatz des § 37 Abs 3 MRG ergibt sich, daß die in dessen Z 7 dem Liegenschaftsverwalter eingeräumte Zustellbefugnis nur in den im Abs 1 aufgezählten besonderen außerstreitigen Verfahren, nicht aber darüberhinaus - generell - in allen das MRG betreffenden Rechtstreitigkeiten schlechthin zur Anwendung kommen kann. Schon aufgrund dieses klaren Wortlautes des Gesetzes ist für die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Analogie (§ 7 ABGB; Koziol/Welser I10 25f) kein Raum. Auch aus der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung 5 Ob 60/95 ist derartiges nicht abzuleiten, zumal Gegenstand dieses Verfahrens nur die Überprüfung des Hauptmietzinses zwischen den Parteien sowie die Schaffung eines Rückzahlungstitels für allenfalls unzulässigerweise eingehobene Mehrbeträge war. Daß dem Verwalter in diesem außerstreitigen Verfahren (§ 37 Abs 1 Z 8 und 14 MRG) auch eine Zustellvollmacht zur Empfangnahme einer gerichtlichen Aufkündigung (also in einem nach den maßgeblichen Verfahrensgesetzen streitigen Verfahren) zukomme, wurde hier in keiner Stelle ausgesprochen.

Der Hinweis im Rechtsmittel auf § 17 WEG übersieht, daß es sich beim Bestandobjekt nach dem im Akt befindlichen Auszug aus dem öffentlichen (und damit gerichtsnotorischen) Grundbuch (EZ 01203 Grundbuch 01010 N*****, Bezirksgericht J*****) nicht um eine Anlage mit zwischen den Miteigentümern begründetem Wohnungseigentum, sondern ausschließlich sog schlichtem Miteigentum handelt. Name und Anschrift eines solchen Verwalters (einer Wohnungseigentümergemeinschaft) müßten überdies - woran es hier gleichfalls mangelt - gemäß § 17 Abs 2 WEG im Grunduch ersichtlich gemacht worden sein.

Damit kommt es aber - für die Rechtzeitigkeit der Einwendungen gemäß § 562 Abs 1 ZPO - auf das tatsächliche Zukommen des Kündigungsauftrages an den Kündigungsgegner an (§ 7 ZustG). Nach seinen Behauptungen erfolgte dies am Donnerstag, den 30.11.1995. Selbst wenn ihm das hiezu samt Originalkuvert im Akt erliegende Verständigungsschreiben (laut dessen Datum) bereits am Dienstag, den 28.11.1995, zugekommen wäre, wären die am Mittwoch, den 6.12.1995, zur Post gegebenen und am Donnerstag, den 7.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Einwendungen fristgerecht und damit - im Sinne der somit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes - rechtzeitig.

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