Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur die Frage der Anspruchsgefährdung nach § 381 Z 2 EO. Nach dieser Bestimmung kann zur Sicherung eines anderen Anspruchs als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung ua dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (SZ 42/135; JBl 1970, 322; MietSlg 45.803/30; 6 Ob 187/97m; 10 Ob 203/99x uva), wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung gefordert wird (JBl 1988, 658; SZ 64/103 ua). Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung iSd § 381 Z 2 EO dar (EvBl 1981/188; ecolex 1991, 168). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (MietSlg 35.881; ecolex 1991, 168).
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, das es sich bei den von der gefährdeten Partei behaupteten Schäden um Vermögensschäden handelt, die gewöhnlich durch Geld adäquat ausgeglichen werden können (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 381 Rz 7). Eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei wurde im Sicherungsantrag ebensowenig behauptet wie Zahlungsunfähigkeit der Gegnerin. Dass die Schadenshöhe nicht unabsehbar ist wurde vom Rekursgericht mit dem plakativen Vergleich umschrieben, dass der Schaden keinesfalls höher liegen könne als der Wert des Flugzeugs. Insgesamt hat das Rekursgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zu den von § 381 Z 2 EO geforderten Voraussetzungen in vertretbarer Weise angewendet. Wann im Einzelfall die konkrete Anspruchsgefährdung ausreichend bescheinigt ist stellt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Die behauptete Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren liegt nicht vor. Der gefährdeten Partei wurde der Rekurs der Gegnerin am 9. 8. 2001 zugestellt; die gefährdete Partei hat am 24. 8. 2001 eine Rekursbeantwortung eingebracht. Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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