Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß einem für den Fall der Scheidung im Sinne des § 55a Abs 2 EheG vor Gericht geschlossenen Vergleich keine verfahrensbeendende Wirkung zukommt, weil das Verfahren durch den Beschluß auf Scheidung beendet wird und der Vergleich nur eine Voraussetzung dafür ist, daß die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt werden kann (6 Ob 546/94). Ein Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn die Ungültigkeit, Unvollständigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit dieses Vergleiches geltend gemacht wird (vgl SZ 58/43 = RZ 1986, 38 = JBl 1986, 777 ua). Die Zweitantragstellerin scheint auch zu übersehen, daß § 55a Abs 2 EheG nur von einer schriftlichen "Vereinbarung" und nicht etwa von einem vollstreckbaren Vergleich spricht (dazu Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 und 4a zu § 55a EheG mwN). Sie strebt die Fortsetzung des Verfahrens nur zu dem Zweck an, daß einer von mehreren Vergleichspunkten neu gefaßt werde. Ein solcher Verfahrensschritt ist aber in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im außerordentlichen Rechtsmittel im Hinblick auf die dargestellte Judikatur nicht aufgezeigt.
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