OGH 10Ob20/04w

OGH10Ob20/04w27.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Nina K*****, geboren am 5. Oktober 1985, und der mj. Ira K*****, letztere vertreten durch ihre Mutter Dipl. Ing. Hannelore K*****, diese und Nina K***** vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 19. Jänner 2004, GZ 2 R 199/03v-109, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 17. November 2003, GZ 8 P 130/97g-96, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater stellte den Antrag, seine bisherige monatliche Unterhaltsleistung von EUR 806,67 (S 11.100) für Nina und EUR 672,22 (S 9.250) für Ira ab 1. 8. 2001 auf EUR 436,04 bzw EUR 392,43 herabzusetzen. Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus und begehrte die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für beide Kinde ab dem 1. 9. 2002 auf jeweils EUR 1.100.

Mit Beschluss vom 17. 11. 2003 setzte das Erstgericht die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für Nina ab dem 1. 8. 2001 mit EUR 730 sowie für Ira ab dem 1. 8. 2001 bis 31. 8. 2002 mit EUR 620 und ab dem 1. 9. 2002 ebenfalls mit EUR 730 fest und wies das Mehrbegehren der Eltern ab.

Dagegen erhoben die Kinder und der Vater Rekurs, wobei die Kinder die Erhöhung des Unterhaltes ab 1. 9. 2002 auf jeweils EUR 860 monatlich begehrten, während der Vater die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne seines Herabsetzungsantrages begehrte. Das Rekursgericht gab beiden Rekursen keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Kinder legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind bei der Ermittlung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht zusammen zu rechnen (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung und (oder) die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung und (oder) Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543).

Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes war demnach bei Nina maximal die Differenz zwischen EUR 860 und EUR 436,01, somit EUR 423,99 monatlich, und bei der mj. Ira die Differenz zwischen EUR 860 und EUR 392,43, somit EUR 467,57 monatlich. Damit liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes (der dreifache Jahresbetrag) bei jedem Kind jedenfalls unter EUR 20.000.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (10 Ob 8/04f, 10 Ob 12/04v, 2 Ob 135/98m uva).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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