Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick darauf, daß § 33 Abs 1 Satz 1 MRG mit § 21 Abs 1 Satz 1 MietG wortident ist, ist die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene E des OGH MietSlg 711 auch auf die nunmehrige Rechtslage anwendbar. Dies ist auch der Standpunkt der Lehre (vgl insbesondere Rechberger in Rechberger, ZPO § 577 Rz 7). Daher ist es - entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers - nicht erforderlich, die zit E deshalb zu überprüfen, weil sie im Jahre 1946 gefällt wurde. Auch der an sich zutreffende Hinweis des Rechtsmittelwerbers, daß "zumindest Teile des § 33 MRG" - er meint offenbar Abs 3 zweiter Fall - "nach deren ausdrücklichem Inhalt auch auf Streitigkeiten gemäß § 1118 ABGB anzuwenden" seien, erfordert die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht. Auch diesbezüglich hat sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert, weil der zweite Fall des § 33 Abs 3 MRG schon im § 21 Abs 3 MietG geregelt war.
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