Spruch:
Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben wird (vgl § 520 Abs 1 ZPO), was auch für außerordentliche Rekurse gilt (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1942), ist auch über den Wiedereinsetzungsantrag durch das Erstgericht zu entscheiden (Fasching, Komm II 739; 3 Ob 579/87; § 17 AußStrG). Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag war deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO, 3 Ob 579/87). Über den gleichzeitig beim Erstgericht eingebrachten gleichlautenden Antrag hat dieses zu entscheiden.
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