OGH 10Ob1517/93

OGH10Ob1517/9314.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25.7.1992 verstorbenen Dr. Eugen K*****, zuletzt Pensionist, *****, *****, infolge Revisionsrekurses des Dr. Ludwig Pfleger, Rechtsanwalt, 2500 Baden, Hauptplatz 12 als Kollisionskurator des mj. Sebastian K*****, geb. 1.5.1986 und des mj. Arno K*****, geb. 13.1.1980 sowie als Substitutionskurator für die noch nicht geborenen Kinder des erblasserischen Sohnes Herbert K*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Jänner 1993, GZ R 8/93-11, womit infolge Rekurses des erblasserischen Sohnes Herbert K***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 15. Dezember 1992, GZ 3 A 1033/92y-8, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die hier zu beurteilende letztwillige Anordnung angesichts ihrer unpräzisen Formulierung eine Nacherbschaft oder eine Auflage (einen Auftrag) zum Gegenstand hat, stellt eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit dar, die im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nur überprüft werden darf, wenn dem Rekursgericht bei ihrer Beantwortung ein grober Auslegungsfehler unterlief (vgl. EvBl 1993/59). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach § 608 ABGB kann der Erblasser seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse. Aus § 564 ABGB ergibt sich aber, daß der Erblasser die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen kann (EvBl. 1961/1; NZ 1977, 78 ua). Die letztwillige Verfügung des Erblassers enthält hier weder eine bestimmte noch auch eine bestimmbare Einsetzung eines Nacherben, sondern nur den Wunsch, den Besitz einem von mehreren Enkelkindern ("alles in einer Hand") zu erhalten. Ist deshalb das Rekursgericht zum Ergebnis gekommen, eine fideiikommissarische Substitution sei nicht angeordnet worden, so kann hierin ein grober Auslegungsfehler nicht gefunden werden (vgl. den ähnlichen Fall SZ 60/225 = RZ 1988/21).

Die Rechtsprechung sieht allerdings eine Anordnung, bei der die Auswahl des Nacherben dem Vorerben überlassen wird, nicht als nichtig an, sondern beurteilt sie als Auflage (EvBl. 1961/1; NZ 1977, 78 und 130). An dieser rechtlichen Qualifikation vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der erblasserische Sohn die Auswahl des Auflagebegünstigten aus einem bestimmten Personenkreis zu treffen hat (NZ 1987, 130; SZ 60/225).

Zu der Frage, ob die eingangs wiedergegebene letztwillige Verfügung eine solche Auflage oder nur eine unverbindliche Bitte darstellt, haben sich die Beteiligten nur auf die Urkunde und damit auf deren Wortlaut berufen und keine sonstigen Beweise angeboten. Wenngleich der Streit über die Bedeutung einer derartigen Erklärung sonst nur auf dem Rechtsweg geklärt werden kann (EvBl. 1980/60 ua), ist hier die bloße Urkundenauslegung als Beantwortung einer Rechtsfrage im Verlassenschaftsverfahren abschließend möglich, weil die Entscheidung nicht von sonstigen streitigen Umständen iS des § 2 Abs 2 AußStrG abhängt (SZ 60/225 mwN).

Geht man aber von der Anordnung einer Auflage (eines Auftrages) an den Erben aus, dann fehlt seinen beiden Kindern und auch der noch ungeborenen Nachkommenschaft die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG, weil die bloße Auflage keinen Rechtsanspruch Dritter begründet (Kralik, Erbrecht 268 mwN; JBl. 1967, 371; NZ 1977, 78; SZ 60/225). Auf die Rechtsmittelausführungen des Kollisions- und Substitutionskurators, wonach es auch bei einer Auflage eines Inventars und einer Kuratorbestellung bedürfe, ist daher nicht einzugehen.

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