OGH 10Ob1502/87

OGH10Ob1502/8722.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*** Gesellschaft mbH & Co, D-4430 Steinfurt, Goldstraße 70, vertreten durch Dr. Kurt Asamer und Dr. Christian Schubert, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1.) H*** Salzburg D*** & Co und 2.) F*** Handelsgesellschaft mbH, beide 5020 Salzburg, Kaiserschützenstraße 8, beide vertreten durch Dr. Karl Preslmayr und Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 16.586,17 DM sA (Revisionsinteresse 12.161,25 DM), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. Juni 1987, GZ 1 R 18/87-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist davon auszugehen, daß beide Parteien übereinstimmend vorbrachten, den strittigen Lieferungen sei eine Bestellung nicht zugrunde gelegen (ON 3 = AS 9 und ON 5 = 24). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes einigten sich aber der Prokurist der klagenden Partei und der geschäftsführende Gesellschafter der zweitbeklagten Partei am 15. März 1982 dahin, daß der erstbeklagten Partei für die strittigen Lieferungen ein Preisnachlaß gewährt würde. Der Preisnachlaß wurde demnach von den beklagten Parteien nicht bloß stillschweigend hingenommen (vgl. auch die den Feststellungen des Berufungsgerichtes zugrundeliegende Aussage des Prokuristen der klagenden Partei, wonach der Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei den Nachlaß verlangte und mit dem gewährten Nachlaß ausdrücklich einverstanden war). Auf diese Weise kam aber ein Vertrag über den Kauf der strittigen Ware zum Preis in der Höhe des seinerzeitigen Betrages abzüglich des vereinbarten Nachlasses zustande. Die Forderung der klagenden Partei, über die im angefochtenen Urteil entschieden wurde, gründet sich daher auf einen Kaufvertrag und entstand frühestens am 15. März 1982, weshalb es auf die Lösung der - von den beklagten Parteien als erheblich im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehenen - Frage, wann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, nicht ankommt.

Die beklagten Parteien übersehen ferner, daß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Anwendung fremden Rechtes, für die der ursprüngliche Geltungsbereich maßgebend ist (§ 3 IPRG), nicht die Leitfunktion zukommt, von der § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ausgeht (EvBl 1985/172). Es begründet daher die Zulässigkeit der Revision im allgemeinen nicht, daß zu dem anzuwendenden ausländischen Recht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, zumal dies in der Regel der Fall sein wird und nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber die Revision in den Fällen, in denen ausländisches Recht anzuwenden ist, immer dann, wenn sie nicht schon nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO unzulässig ist, zulassen wollte. Der Rechtssicherheit könnte es nur widersprechen, wenn bei der Entscheidung eine Ansicht hintangesetzt würde, die im Geltungsbereich des maßgebenden fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigt ist (EvBl 1985/172). Daß dies in der hier maßgebenden Frage des Zustandekommens eines Kaufvertrages geschah, haben die beklagten Parteien aber nicht dargetan.

Die Revision der beklagten Parteien ist daher nicht gemäß § 502 Abs 4 ZPO zulässig, weshalb sie zurückzuweisen war.

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