European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00012.18I.0220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den streitigen Rechtsweg als unzulässig angesehen und die als Antrag zu wertende Klage gemäß § 44 JN in das Verfahren ***** S ***** des Bezirksgerichts K***** überwiesen.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge des Rekurses der Klägerin ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.
Dem Vertreter des Beklagten wurde die angefochtene Entscheidung am 11. 12. 2017 zugestellt. Der erst am 22. 1. 2018 in ERV eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO beträgt die Rekursfrist – einschließlich jener des Revisionsrekurses (RIS‑Justiz RS0121643 [T1]) – 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen, sodass die Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (4 Ob 9/16a).
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