Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anscheinsvollmacht abgegangen. Der Beklagte habe seinem Vater eine Spezialvollmacht zum Erwerb zweier Liegenschaften erteilt, dadurch habe er ihn "offensichtlich auch mit der Verwaltung derselben beauftragt und bevollmächtigt". In der Folge sei die klagende Partei vom Vater des Beklagten "aufgrund der diesem erteilten Generalvollmacht" mit der Hausverwaltung beauftragt worden. Dies stelle einen Sachverhalt dar, aus dem sie auf die Vollmachterteilung durch den Beklagten schließen habe können. Dieses Verhalten sei ihm auch zurechenbar und sei von ihm veranlaßt worden.
Mit diesen Ausführungen wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Der Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand im Zusammenhang mit einer Anscheinsvollmacht setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre voraus, daß das Vertrauen seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben muß, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (Koziol/Welser, Grundriß I10 170 mit Judikaturnachweisen bei FN 28; 1 Ob 538/95 uva). Die Voraussetzungen dieser Formel müssen mit aller Strenge geprüft werden, weil sie die Gefahr von Scheinbegründungen in sich birgt. Nach den Feststellungen hat nun die Beklagte gegenüber der klagenden Partei überhaupt kein Verhalten gesetzt, aus dem sie auf eine Bevollmächtigung seines Vaters zur Hausverwaltung schließen hätte können. Er hat zwar dem Vater eine Spezialvollmacht zum Erwerb, nicht aber zur Verwaltung der Liegenschaften und insbesondere auch keine "Generalvollmacht" erteilt. Zu Kontakten zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Beklagten kam es erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit. Der Vater des Beklagten ist gegenüber der klagenden Partei vielmehr als Scheinvertreter (Vertreter ohne Vertretungsmacht, sog. "falsus procurator"; siehe dazu Koziol/Welser aaO 174; Strasser in Rummel, ABGB**2 Rz 11 zu §§ 1016, 1017) aufgetreten, ohne den Beklagten damit verpflichten zu können. Von diesen Rechtsgrundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.
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