Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der klagende Masseverwalter nimmt die in Italien wohnhaften Beklagten unter Hinweis auf § 43 Abs 5 KO vor dem Konkursgericht auf Rückzahlung von Zahlungen in Anspruch, die die Beklagten vor Konkurseröffnung in anfechtbarer Weise erhalten hätten. Die Beklagten beantragen primär die Zurückweisung der Klage infolge Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes; sie könnten nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Italien geklagt werden. Das Erstgericht verwarf die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der fehlenden örtlichen Zuständigkeit; das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, dass der Revisionsrekurs schon im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den Beklagten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen ist (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender liegt hier nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerade bejahen (4 Ob 238/03h = RIS-Justiz RS0044536 [T2]). Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044523).
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Parteien ist demnach zurückzuweisen.
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