OGH 10Nc9/13z

OGH10Nc9/13z25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu AZ 42 Nc 3/10p geführten, im Register bereits abgestrichenen Verfahrenshilfesache der K***** GmbH, *****, hier: wegen Verfahrenshilfe, aufgrund der Vorlage des Akts 12 Nc 5/12w des Oberlandesgerichts Wien durch die Senatsvorsitzende des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 1. 2. 2012, 42 Nc 3/10p-15, wies das Handelsgericht Wien Verfahrenshilfeanträge der K***** GmbH zurück.

Am 14. 2. 2012 richtete S***** K***** an das Präsidium des Handelsgerichts Wien einen gegen das Handelsgericht Wien und das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gerichteten Ablehnungsantrag, in dem sie angab, diesen nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH bzw einer in Liquitation befindlichen Gesellschaft mbH zu erheben.

Mit Beschluss vom 30. 3. 2012, 12 Nc 5/12w-3, wies das Oberlandesgericht Wien den gegen „das Handelsgericht Wien“ gerichteten Ablehnungsantrag zurück.

Mit der an das Oberlandesgericht Wien zu 12 Nc 5/12w und an das Handelsgericht Wien zu 42 Nc 3/10p gerichteten und im Telefaxweg übermittelten Eingabe stellen S***** K***** und die K***** GmbH unter der Rubrik „Betrifft: Befangenheitserklärung des Oberlandesgerichts Wien sowie Handelsgericht Wien“ Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien; und „Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien und Handelsgericht Wien jeweils zur o.a. Geschäftszahlen“.

Nach Auffassung der am Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 3. 2012, 12 Nc 5/12w, beteiligten Mitglieder des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien ist diese Eingabe auch als Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichts Wien und des Handelsgerichts Wien zu verstehen, die dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen (1 Nc 2/12b; RIS-Justiz RS0046011). Umso weniger können Pauschalablehnungen ohne weitere Ausführungen ein Hindernis sein.

Da auch hier ein derartiger Fall vorliegt, war wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.

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