European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100NC00027.15Z.1214.000
Spruch:
Der Antrag auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein Gericht „außerhalb des Verantwortungsbereichs des LG Wels und OLG Linz am besten an das BG Graz“ (ON 280) wird abgewiesen.
Begründung
Der mj L***** ist der eheliche Sohn des Dr. A***** K***** und der Dr. K***** K*****. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Oktober 2004 betraute das Erstgericht die Mutter allein mit der Obsorge für den mj L*****. Zuletzt wies das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 12. 2013, GZ 1 Ps 46/13t‑217, einen (weiteren) Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge zu entziehen und an ihn zu übertragen, ab. Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies dessen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 24. 3. 2015 , GZ 10 Ob 12/15k‑276, als unzulässig zurück.
Im Zuge des Obsorgeverfahrens hatte der Vater bereits mehrfach die Delegierung der Pflegschaftssache an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz beantragt. Zuletzt wurde ein Delegierungsantrag mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2014 abgewiesen (10 Nc 17/14b).
Nunmehr legte das Bezirksgericht Grieskirchen dem Obersten Gerichtshof eine Eingabe des Dr. A***** K***** vom 20. 10. 2015 vor, in der dieser ua die „Fortsetzung“ des Obsorgeverfahrens beantragt, diverse Ablehnungsanträge erhebt sowie neuerlich die Delegierung (auch) des Obsorgeverfahrens an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz begehrt. Begründet wird der Delegierungsantrag mit ‑ nach Meinung des Antragstellers gegebenem ‑ „Justizdesaster und Justizmobbing am Landesgericht Wels“, unrichtigen Entscheidungen und den Rechtsprechungsorganen zur Last zu legendem Amtsmissbrauch sowie deren Befangenheit.
Die Mutter des Minderjährigen sprach sich in ihrer Äußerung vom 17. 11. 2015 zum Delegierungsantrag gegen die Delegierung aus, worauf das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS‑Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN setzt aber ein noch anhängiges Verfahren voraus, sodass eine Zuständigkeitsübertragung nach Verfahrensabschluss nicht in Betracht kommt (3 Nd 512/97). Selbst wenn man aber den „Fortsetzungsantrag“ des Vaters als neuerlichen Antrag auf Übertragung der Obsorge für den mj L***** von der Mutter auf ihn verstehen wollte, kann ein Delegierungsantrag weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS‑Justiz RS0114309). Die Delegierung dient auch nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beschränken (RIS‑Justiz RS0046333).
Im Sinne dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund des neuerlichen Delegierungsantrags kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen ein anderes Gericht zu bestimmen. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
Im Verfahren über die Obsorge findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 107 Abs 3 AußStrG). Die Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag sind demnach von der Mutter des Kindes selbst zu tragen (vgl auch 2 Nc 22/14d).
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