OGH 10Nc21/24f

OGH10Nc21/24f25.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren * 2015, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100NC00021.24F.1125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 übertrug das Bezirksgericht Innsbruck die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Favoriten, das die Übernahme jedoch ablehnte.

[2] Das Bezirksgericht Innsbruck legte den Akt daraufhin dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[4] 1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772).

[5] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 20/24m; 10 Nc 27/23m uva).

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