OGH 10Nc19/04g

OGH10Nc19/04g26.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, *****, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei A***** GmbH Int. Spedition, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen 1.050,00 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Frachtentgelt für eine von ihr im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte LKW-Beförderung verlangt. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt; der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Entladeort in Österreich gelegen ist, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching2, § 28 JN Rz 30).

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I CMR Vorbem 2). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Art 31 CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Art 71 Abs 1 EuGVO).

Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube, HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).

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