European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100NC00018.16B.1004.000
Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Mödling zurückgestellt.
Begründung
Mit Beschluss vom 5. September 2016 (ON 6) übertrug das Bezirksgericht Mödling die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache – im Hinblick auf einen Aufenthaltswechsel des Minderjährigen, einem aus Syrien stammenden unbegleiteten Flüchtling – dem Bezirksgericht Judenburg, das die Übernahme mit dem kurzen Hinweis darauf ablehnte, dass der Minderjährige im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg keine aufrechte Meldeadresse habe (ON 7). Das Bezirksgericht Mödling legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor (ON 8), ohne den Übertragungsbeschluss an die Parteien zuzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfrüht.
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (9 Nc 15/14a; RIS‑Justiz RS0047067; RS0128772).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
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