OGH 10Bkd5/92 (RS0057094)

OGH10Bkd5/9223.11.1992

Rechtssatz

Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich zwischen Pauschalkosten und Barauslagen unterschieden. Die Zugrundelegung von Stundensätzen widerspricht dem Grundsatz eines Pauschalkostenbeitrages. Die Pauschalkosten sind daher mit einem Globalbetrag zu bemessen.

Normen

DSt 1990 §41 Abs1

10 Bkd 5/92OGH23.11.1992

Dokumentnummer

JJR_19921123_OGH0002_010BKD00005_9200000_002

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