WMG §32
AVG §13 Abs3
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.5353.2017
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn S. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.02.2017, Zl. SH/2017/01334423-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), den
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen.
B e g r ü n d u n g
Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum …, Zl: SH/2017/01334423-001 wurde der Antrag des Hilfesuchenden und nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 02.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Aufforderung und Belehrung gemäß § 16 WMG der beigelegte Antrag nicht von allen volljährigen Personen unterschrieben und die aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung nicht vorgelegt worden sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bf und bringt dieser im Wesentlichen vor, dass er die Unterlagen vorgelegt habe und hätte man ihm auf die vergessene Unterschrift seiner Gattin gleich hinweisen können.
Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Bf mit Bescheid vom 12.04.2016, AZ: SH/2016/00312455-001 bis 28.02.2017 für sich, seine Frau und seine drei Kinder Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat.
Mit 02.01.2017 stellte der Bf offensichtlich einen Folgeantrag für die Bedarfsgemeinschaft.
Mit Aufforderung gemäß § 16 WMG vom 02.02.2017 (Zustellung durch Hinterlegung am 09.02.2017) wurde der Bf aufgefordert den beiliegenden Antrag vollständig auszufüllen und von allen volljährigen Personen unterschreiben zu lassen. Weiters möge er die aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung vorlegen. Als Frist wurde der 16.02.2017 vorgegeben.
Am 21.02.2017 langte der Mietvertrag samt Mietvorschreibung ein, der Antrag wurde wieder mit fehlender Unterschrift beigebracht.
Schließlich erging der angefochtene Bescheid.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
§ 32 WMG mit der Überschrift „Antragstellung“ lautet:
„§ 32. (1) Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2) Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:
- 1. ein Nachweis über die Identität;
- 2. ein Nachweis über das Einkommen.
(3) Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.“
Aus § 32 Abs. 2 WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durchaus zur Regelung des Gegenstandes „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderliche - Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von § 13 Abs. 3 AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ) in § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 WMG aufgezählten Unterschriften und Unterlagen schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn nicht alle Unterschriften geleistet und die genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden. (vgl. im Umkehrschluss VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101).
Da dem Antrag im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Z 2 WMG somit initiativ seitens der hilfesuchenden Antragsteller zu unterfertigen gewesen wäre, dies jedoch im Antragszeitpunkt (02.01.2017) nicht geschehen ist, liegt kein formal richtig gestellter Antrag vor, sondern ist das Anbringen mit einem Mangel behaftet.
§ 73 Abs. 1 AVG ordnet unmissverständlich an, dass die Frist für die Entscheidungspflicht der Behörde mit dem Einlangen des Antrages der Parteien beginnt. Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungspflicht erst mit dem Einbringen des verbesserten Antrages zu laufen (VwGH vom 29.04.2015, GZ 2013/06/0140).
Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 32 Abs. 3 WMG vorgehen und den Hilfesuchenden unverzüglich die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen müssen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt und hätte ihn nachweislich auf diese Rechtsfolge hinweisen müssen.
Indem die Behörde die Aufforderung vom 02.02.2017 auf § 16 WMG gestützt hat und damit unrichtigerweise vorausgesetzt hat, dass ein gültiger Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorliegt, hat sie mit ihrer Einlassung in das inhaltliche Ermittlungs- und Beweisaufnahmeverfahren einschließlich der erteilten Verfahrensanordnungen und besonders durch Erlassung eines das Anbringen meritorisch (d.h. sachlich) erledigenden Bescheides (Abweisung des „Antrages“) eine Zuständigkeit zur Sachentscheidung wahrgenommen, die ihr im Hinblick auf das fehlenden Erfordernis eines Antrages gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 WMG, und damit mangels eines in zulässiger Form eingebrachten Antrages, nicht zugekommen ist.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Abweisungsbescheid als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher nach § 32 Abs. 3 WMG vorgehen müssen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und nur bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages darüber zu entscheiden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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