NAG §46 Abs1 Z2 litc
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art10 Abs3 lita
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.103.13091.2025.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag.a ORTNER über die Beschwerde des A. B., geboren am ...1959, der C. B., geboren am ...1971, des mj. D. B., geboren am ...2008, des mj. E. B., geboren am ...2011 und des mj. F. B., geboren am ...2011, alle StA: Afghanistan, alle vertreten durch G., Wien, H. Hauptstraße, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.07.2025, Zlen. ..., betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien übermittelten durch ihre Vertreterin mit E-Mail vom 12.09.2024 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG an die österreichische Botschaft in Islamabad und stützten sich hierbei auf ihren (angeblichen) Sohn bzw. Bruder, den am ...2005 geborenen I. J. als Zusammenführenden.
Am 27.01.2025 erfolgte bei der österreichischen Botschaft in Islamabad die persönliche Antragstellung. Die Anträge wurden schließlich an die belangte Behörde, den Landeshauptmann von Wien, MA 35, zur Bearbeitung weitergeleitet.
2. Mit Schreiben vom 12.06.2025 teilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien mit, dass eine positive Erledigung mangels Familienangehörigeneigenschaft iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht möglich sei. Sie seien keine „Familienangehörigen“ iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Die Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel seien außerdem nach Ablauf von drei Monaten nach Asylgewährung an den Zusammenführenden gestellt worden. Eine Abkopplung des Begriffes „Familienangehöriger“ von der in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sei daher nicht geboten. Ein Nachzug der Geschwister komme nur in Betracht, wenn dies aufgrund von Art. 8 EMRK geboten wäre. Darüber hinaus sei das Verwandtschaftsverhältnis zum Zusammenführenden nicht nachgewiesen worden. Unter Hinweis auf § 29 NAG wurden die beschwerdeführenden Parteien außerdem aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien.
3. Mit Stellungnahme vom 26.06.2025 gingen die beschwerdeführenden Parteien auf das nicht nachgewiesene Verwandtschaftsverhältnis nicht weiter ein und führten aus, die von der Rechtsprechung des EuGH vorgesehene Drei-Monats-Frist habe erst am 02.09.2024 zu laufen begonnen, weil der Zusammenführende erst an diesem Tag Kenntnis von der Möglichkeit der Familienzusammenführung erlangt habe. Die Behörden seien der durch die Rechtsprechung des EuGH verankerten Informationspflicht zur Drei-Monats-Frist nicht nachgekommen, weswegen auch ein objektiv entschuldbarer Grund für die allenfalls verspätete Antragstellung vorliege.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.07.2025 wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 12.09.2024 bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht worden seien. Dem Zusammenführenden, welcher im Laufe des Asylverfahrens volljährig geworden sei, sei am 01.03.2024 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien seien daher nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status als Asylberechtigter an den Zusammenführenden gestellt worden, weshalb im Beschwerdefall eine „Abkoppelung“ des Begriffs des Familienangehörigen von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG iSd Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht komme. Auch seien im Beschwerdefall keine besonderen Umstände gegeben, die eine verspätete Antragstellung objektiv entschuldigen würden. Solche könnten nicht darin gesehen werden, dass der Zusammenführende erst am 02.09.2024 in einem persönlichen Beratungsgespräch durch das G. über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung informiert worden sei, weil andernfalls das Erfordernis der Antragstellung binnen drei Monaten ab den nach der Rechtsprechung genannten Umständen ausgehebelt werden würde. Nach der Rechtsprechung sei die Drei-Monats-Frist nicht nach Kenntnis der Rechtslage, sondern ab Zuerkennung des Asylstatus der zusammenführenden Person zu berechnen.
Darüber hinaus sei das Verwandtschaftsverhältnis zum Zusammenführenden nicht nachgewiesen worden, weil zum einen keine Geburtsurkunde des Zusammenführenden aktenkundig sei, wobei diese ohnehin nicht beglaubigt werden könne, sodass zum anderen eine DNA-Analyse notwendig sei. Von dieser sei aufgrund der verspäteten Anträge jedoch Abstand zu nehmen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass entweder die Frist zur Antragstellung erst mit Kenntnis der Rechtslage am 02.09.2024 zu laufen begonnen habe oder die allfällige Verspätung der Antragstellung vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Information durch die zuständigen Behörden aufgrund objektiv entschuldbarer Umstände erfolgt sei.
Die Beschwerde verweist auf die Urteile des EuGH vom 12.04.2018, C- 550/16, und vom 01.08.2022, C-279/20, nach welchem ein Antrag auf Familienzusammenführung eines asylberechtigten Zusammenführenden innerhalb von drei Monaten ab Asylgewährung gestellt werden müsse. Der VwGH habe diese Vorgabe mit Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 übernommen. Es gebe dazu weder eine Regelung im NAG, noch gibt es seitens der zuständigen Behörden darüber zugängliche Informationen. Auch die Rechtsberatung im Asylverfahren informiere darüber nicht. Die Frist habe der EuGH in seinem Urteil vom 07.11.2018, C-380/17 für zulässig erachtet, er schreibe aber den Staaten vor, „dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt“. Das Versäumen der Frist könne darüber hinaus objektiv entschuldbar sein, ebenso werde eine „zwingende Information der Person über die zu ergreifenden Maßnahmen“ verlangt. Es bestehe daher eine „aktive Informationspflicht“ seitens der Staaten. Selbst wenn eine „aktive Informationspflicht“ nicht bestehe, stünden die Informationen auch „passiv“ nicht zu Verfügung. Es sei eine umfassende Kenntnis der europarechtlichen und innerstaatlichen Rechtsprechung notwendig, um die Möglichkeit der Familienzusammenführung in Erfahrung zu bringen. Dies würde die Familienzusammenführung in übermäßigem Ausmaß erschweren und somit gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.
Der Zusammenführende habe erstmalig anlässlich eines Beratungstermins mit dem G. am 02.09.2024 von der Möglichkeit der Familienzusammenführung erfahren. Selbst wenn keine „aktive Informationspflicht“ bestehe, würden im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die die Verspätung objektiv entschuldbar machen.
Schließlich wird die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage angeregt, ob eine solche „aktive Informationspflicht“ seitens der Staaten vorliege.
Zum von der Behörde in Zweifel gezogenen Verwandtschaftsverhältnis wird ausgeführt, eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2 NAG habe nicht stattgefunden.
Abschließend wird beantragt den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.
6. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und den Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführenden Parteien A. B., geboren am ...1959, und C. B., geboren am ...1971, sind (angeblich) die Eltern des I. J., geboren am ...2005. D. B., geboren am ...2008, E. B., geboren am ...2011 und F. B., geboren am ...2011, sind den Angaben nach Geschwister des I. J.. Alle sind afghanische Staatsangehörige.
2. I. J. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zuerkannt. Das Erkenntnis wurde am 02.03.2024 rechtskräftig.
3. Am 12.09.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien schriftlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG bei der österreichischen Botschaft in Islamabad ein. Die persönliche Antragstellung erfolgte am 27.01.2025.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Unterlagen.
2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten (insbes. Geburtsurkunden und Reisepässe). Dass das Verwandtschaftsverhältnis nur auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien beruht, ergibt sich daraus, dass eine Geburtsurkunde des Zusammenführenden nicht aktenkundig ist und eine DNA-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 NAG nicht durchgeführt wurde.
3. Die Feststellungen zur Antragstellung sind aus dem Behördenakt ersichtlich und nicht weiter strittig.
4. Die Feststellung zur Asylgewährung an den Zusammenführenden ergibt sich aus dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, GZ W191 2281130-1/6E und einer Auskunft des BFA vom 20.10.2025 sowie aus einem Auszug aus dem Fremdenregister.
IV. Rechtslage:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[…]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
[…].“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Abl. L 251, 12, (im Folgenden Richtlinie 2003/86/EG ) lauten:
„Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
b) "Flüchtling" jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde;
[…]
f) "unbegleiteter Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.
[…]
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
a) dem Ehegatten des Zusammenführenden;
b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreckbaren oder anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden;
c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt;
d) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Ehegatten, wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.
Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein.
Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat bei einem Kind über 12 Jahre, das unabhängig vom Rest seiner Familie ankommt, prüfen, ob es ein zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenes Integrationskriterium erfüllt, bevor er ihm die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestattet.
(2) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:
a) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn letztere für ihren Unterhalt aufkommen und erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben;
b) den volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
(3) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, oder einem Drittstaatsangehörigen, der mit dem Zusammenführenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 führt, und den nicht verheirateten minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder, sowie den volljährigen, unverheirateten Kindern dieser Person, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, eingetragene Lebenspartner im Hinblick auf die Familienzusammenführung ebenso zu behandeln wie Ehepartner.
(4) Lebt im Falle einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat nicht die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder eines weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden einschränken.
(5) Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf.
(6) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer Ausnahmeregelung vorsehen, dass die Anträge betreffend die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder gemäß den im Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie vorhandenen nationalen Rechtsvorschriften vor Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gestellt werden. Wird ein Antrag nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gestellt, so genehmigen die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, die Einreise und den Aufenthalt dieser Kinder aus anderen Gründen als der Familienzusammenführung.
[…]
KAPITEL V Familienzusammenführung von Flüchtlingen
Artikel 9
(1) Dieses Kapitel findet auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Kapitels auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben.
(3) Dieses Kapitel lässt Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt.
Artikel 10
(1) Hinsichtlich der Definition von Familienangehörigen findet Artikel 4 Anwendung; ausgenommen davon ist Absatz 1 Unterabsatz 3, der nicht für die Kinder von Flüchtlingen gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen die Familienzusammenführung gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt.
(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so
a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;
b) können die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt seines gesetzlichen Vormunds oder eines anderen Familienangehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung gestatten, wenn der Flüchtling keine Verwandten in gerader aufsteigender Linie hat oder diese unauffindbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen die Familienzusammenführung gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt.
Artikel 11
(1) Hinsichtlich der Stellung und Prüfung des Antrags kommt Artikel 5 vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.
(2) Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden.
Artikel 12
(1) Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.
Unbeschadet internationaler Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen.
Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 19 Abs. 1 NAG die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz grundsätzlich persönlich zu erfolgen hat. Eine nicht erfolgte persönliche Antragstellung darf aber nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in der persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Anträge zunächst am 12.09.2024 ausschließlich schriftlich bei der österreichischen Botschaft in Islamabad gestellt, allerdings haben sie am 27.01.2025 persönlich vorgesprochen, womit der Mangel der unterlassenen persönlichen Antragstellung geheilt ist.
Das maßgebliche Antragsdatum der beschwerdeführenden Parteien ist somit der 12.09.2024.
2. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist „Familienangehörigen“ von Drittstaatsangehörigen eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Der österreichische Gesetzgeber hat von der in Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG vorgesehenen Möglichkeit, für Verwandte von Drittstaatsangehörigen in gerader aufsteigender Linie einen Aufenthaltstitel vorzusehen, im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Gebrauch gemacht und in § 46 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Verwandte der Drittstaatsangehörigen in gerader aufsteigender Linie nicht vorgesehen.
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist „Familienangehöriger“, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Angaben nach die Eltern bzw. Geschwister des Zusammenführenden. Als solche sind sie nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG keine Familienangehörige.
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; 17.11.2011, 2010/21/0494) kann es – um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden – geboten sein, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Ebenso ist eine Abkopplung des Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden (VwGH 20.03.2024, Ro 2020/22/0011; VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; vgl. auch VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025).
4. Zur Frage, ob die Eltern des Zusammenführenden „Familienangehörige“ iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG grundsätzlich sein können:
4.1. Vorauszuschicken ist, dass das gesamte Ermittlungsverfahren kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eltern und dem Zusammenführenden, etwa eine Pflegebedürftigkeit oder eine sonstige über das übliche Maß hinausgehende besondere emotionale Abhängigkeit (vgl. etwa die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2011, 2010/21/0494, zugrunde liegende Fallkonstellation; vgl. im Hinblick auf ein Kleinkind etwa VwGH VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0025) ergeben hat und wurde ein solches auch nicht behauptet.
Die Eltern des Zusammenführenden haben daher allein aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Zusammenführenden keinen unmittelbar aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug mit dem Zusammenführenden, aufgrund dessen eine Abkopplung des Begriffs des „Familienangehörigen“ von dessen Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG vorzunehmen wäre.
4.2. Aus Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG ergibt sich jedoch, dass bei einem Flüchtling, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, die Einreise und der Aufenthalt der Eltern („Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades“) zu gestatten ist.
Mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. auch EuGH 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20).
Begründend führte der Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem aus, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG nicht davon abhängen könne, ob die nationale Behörde mehr oder weniger schnell über den Antrag auf internationalen Schutz entscheide. Dies laufe auch dem Ziel des Schutzes unbegleiteter Minderjähriger sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zuwider.
Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Zusammenführende „unbegleitet“ und „minderjährig“ im Sinne der zitierten Richtlinie ist.
Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.04.2018, C-550/16 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; 25.06.2019, Ra 2018/19/0568) ausgeführt, dass eine aufgrund der Richtlinie 2003/86/EG gebotene Familienzusammenführung in den Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG) zu erfolgen hat. In einem solchen Fall ist der Begriff des Familienangehörigen von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG „abzukoppeln“, um ein unionsrechtkonformes Ergebnis zu erzielen (vgl. auch VwGH 20.03.2024, Ra 2020/22/0199).
4.3. Da den beschwerdeführenden Eltern des nunmehr erwachsenen Zusammenführenden ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offensteht, ist ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG zu prüfen, da Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG für unbegleitete Minderjährige eine Familienzusammenführung für Verwandte in gerader aufsteigender Linie vorsieht, die weder in das Ermessen der Mitliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen (Unterhalt) unterliegt (vgl. dazu auch EuGH 30.1.2024, C-560/20).
5. Zur Frage, ob die minderjährigen Geschwister des Zusammenführenden grundsätzlich „Familienangehörige“ iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sein können:
Zwar zählen die minderjährigen Geschwister des Zusammenführenden weder zu den Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG noch zu den Verwandten nach Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86/EG , doch kann die Titelerteilung an ihn dann in Betracht kommen, wenn dies durch Art. 8 EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art. 8 EMRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien hat für den Fall der positiven Erledigung der Anträge der Eltern nicht nur im Hinblick auf ihre Bindungen zum zusammenführenden Bruder, sondern v.a. auch in Bezug auf ihre Bindungen zu seinen Eltern zu erfolgen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist auch die konkret zu erwartende Lebenssituation des Drittbeschwerdeführers in Afghanistan bei einem Wegzug seiner Eltern zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209, mwN). Überdies handelt es sich beim Drittbeschwerdeführer um einen Minderjährigen, sodass im Rahmen einer Abwägung nach Art. 8 EMRK auch das Kindeswohl zu berücksichtigten ist (vgl. etwa VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030; 18.01.2023, Ra 2020/22/0269).
Daher können auch die zusammenführenden Geschwister des Zusammenführenden grundsätzlich unter § 2 Abs. 1 Z 9 NAG fallen und es ist ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG zu prüfen.
6. Das Recht auf Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen gilt aber nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht zeitlich unbeschränkt. Der Europäische Gerichtshof führte dazu nämlich in Rz. 61 seines bereits erwähnten Urteils vom 12.04.2018, C-550/16 Folgendes aus (vgl. auch EuGH 30.01.2024, C-560/20, Rz 37):
„Da es […] mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 sicherlich unvereinbar wäre, dass sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, muss er seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist stellen. Zur Bestimmung einer solchen angemessenen Frist kann die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählte Lösung als Hinweis dienen. Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.“
Der am ...2005 geborene Zusammenführende hat am ...2023 das 18. Lebensjahr vollendet, ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, rechtskrätig am 02.03.2024– somit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Erreichen der Volljährigkeit – der Status eines Asylberechtigten (und somit eines Flüchtlings gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG ) zuerkannt.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 12.09.2024 und somit mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Status als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG zuerkannt worden war.
6.1. Allerdings wurde in der Rechtsprechung des VwGH unter Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urteil des EuGH vom 7.11.2018, C-380/17) betont, dass bei der Frage, ob die dreimonatige Frist eingehalten worden ist, auch zu beachten ist, ob eine solche Verspätung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist und zu prüfen ist, ob solche objektiv entschuldbaren Umstände eine verspätete, also nach Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden, erfolgte Antragstellung rechtfertigen können (VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; 20.3.2024, Ra 2020/22/0199).
Die beschwerdeführenden Parteien meinen, solche „objektiv entschuldbaren besonderen Umstände“ darin zu erkennen, dass der Zusammenführende erst am 02.09.2024 Kenntnis von der Rechtslage und der Möglichkeit der Familienzusammenführung erlangte. Dem ist aber nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht zu folgen, weil der EuGH ausdrücklich judiziert, dass die Drei-Monats-Frist mit dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling zu laufen beginnt. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtslage spielt demnach keine Rolle. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 lit. a RL nicht vereinbar wäre, dass sich ein Flüchtling ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken (vgl. EuGH 12.,4.2018, C‑550/16, Rz 61). Festzuhalten ist auch, dass dem Zusammenführenden der Status eines Asylberechtigten nach der klarstellenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuerkannt worden ist, sodass es auch aus diesem Grund zu keiner Verschiebung des Beginnes des Fristlaufes gekommen ist (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199; 20.3.2024, Ro 2020/22/0011; Ro 2020/22/0017).
6.2. Ferner wird in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2018, C-380/17, ausgeführt, dass in diesem Urteil eine „aktive“ Informationspflicht der Behörde hinsichtlich der Möglichkeit der Familienzusammenführung angeordnet werde.
Die von den beschwerdeführenden Parteien mit diesem Argument angesprochene Randziffer 63 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.11.2018, C- 380/17, lautet wie folgt:
„Wenn ferner eine nationale Regelung die Flüchtlinge dazu zwingt, ihre Rechte alsbald nach der Erteilung des Flüchtlingsstatus geltend zu machen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Kenntnisse der Sprache und der Abläufe des Aufnahmemitgliedstaats vermutlich eher schwach ausgeprägt sind, sind die betroffenen Personen zudem zwingend in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres ersten Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, zu informieren.“
Festzuhalten ist zunächst, dass diesem Urteil keine Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zu Grunde gelegen ist, sondern eine Familienzusammenführung eines erwachsenen Mannes mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern (vgl. zur grundsätzlichen Unterscheidung dieser beiden „Arten“ der Familienzusammenführung EuGH 30.01.2024, C-560/20, Rz 75).
Der EuGH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass ein Flüchtling über eine nationale Regelung zu informieren ist, die ihn dazu zwingt sein Recht auf Familienzusammenführung alsbald nach der Gewährung des Flüchtlingsstatus geltend zu machen. Es besteht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem der vorliegende Antrag auf Familienzusammenführung zu prüfen ist, jedoch keine nationale gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005 kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung), die eine Frist für die Einbringung des Antrages auf Familienzusammenführung anordnet, über die der Zusammenführende oder die beschwerdeführenden Parteien informiert werden mussten. Vielmehr leitet der EuGH diese Frist ausschließlich aus einer sinngemäßen Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der RL 2003/86/EG ab, was damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung mit einem während seines Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht zeitlich unbeschränkt möglich sein soll (EuGH 12.04.2018, C-550/16, Rz 61; 30.01.2024, C-560/20, Rz 37). Dass die Mitgliedstaaten auch diesbezüglich eine „aktive“ Informationspflicht an vormals minderjährige zusammenführende Flüchtlinge treffen würde, ist der Rechtsprechung des EuGH hingegen nicht zu entnehmen.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung über die Notwendigkeit einer (gesetzlich vorgesehenen) Belehrung hätte im Übrigen auch zur Folge, dass mangels nationaler Regelung die Frist zur Einbringung eines entsprechenden Antrages nie zu laufen beginnen würde, was schlussendlich auch der in der Rechtsprechung des EuGH betonten Zielsetzung, dass eine Antragstellung nicht zeitlich unbeschränkt möglich sein soll, zuwiderlaufen würde (vgl. hiezu auch Verwaltungsgericht Wien vom 30. April 2024, Zl. VGW-151/019/9558/2022-28).
6.3. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht Wien daher zur Auffassung, dass insgesamt kein Grund dargetan wird, der die verspätete Antragstellung durch die beschwerdeführenden Parteien nach Ablauf von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden rechtfertigen würde.
Die Eltern des Zusammenführenden haben daher keinen unmittelbar aus Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG ableitbaren Anspruch auf Familienzusammenführung. Es ist daher im vorliegenden Fall auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht geboten, den Begriff des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition abzukoppeln und unionsrechtskonform auf die Eltern des Zusammenführenden auszudehnen. Dementsprechend ist es auch nicht geboten, den minderjährigen Geschwistern des Zusammenführenden die Familienzusammenführung aufgrund von Art. 8 EMRK zu ermöglichen.
7. Ergebnis:
Im vorliegenden Fall mangelt es daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den von den beschwerdeführenden Parteien begehrten Aufenthaltstitel, da sie die Eigenschaft von Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht erfüllen.
Ob das von ihnen behauptete Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich besteht, kann daher dahingestellt bleiben. Es wird aber darauf hingewiesen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2 NAG erfolgt ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, ohne dass eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen ist (vgl. zB VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088).
8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt in den relevanten Aspekten der Asylgewährung und der Beantragung der Familienzusammenführung unstrittig ist und die abweisende Entscheidung auch bei Wahrunterstellung des behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zu treffen war. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war allein eine Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 17.06.2025, Ra 2025/04/0118). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zwar hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.03.2024, Ra 2020/22/0199, klargestellt, dass die Frage, ob ein objektiv entschuldbarer Umstand vorliegt, der eine Antragstellung auch mehr als drei Monate nach der Gewährung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden ermöglichen würde, grundsätzlich eine nicht revisible Einzelfallentscheidung darstellt. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich hat sich der VwGH in seiner Rechtsprechung bisher jedoch nicht mit der Frage befasst, ob sich aus dem Urteil des EuGH vom 07.11.2018, C-380/17, auch eine „aktive“ Informationspflicht gegenüber dem Zusammenführenden bzw. dem Antragsteller ergibt, damit die (grundsätzlich dreimonatige) Frist zur Einbringung eines Antrages zum Zweck der Familienzusammenführung zu laufen beginnt. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien um keine bloße einzelfallbezogene Wertungsfrage und ist auch die Rechtslage nicht klar und eindeutig. Im Erkenntnis vom 10.03.2025, Ro 2024/22/0004, musste der VwGH auf die Frage des Bestehens einer „aktiven“ Informationspflicht nicht weiter einzugehen, weil das Vorliegen objektiv entschuldbarer Gründe zu bejahen war.
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