LVwG Wien VGW-151/059/8664/2025

LVwG WienVGW-151/059/8664/202522.9.2025

NAG §47 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.059.8664.2025

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1974, Staatsangehörigkeit: Japan, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 06.05.2025, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 21.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde,

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

II. Die ordentliche Revision ist zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensgang

 

Am 21.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines Österreichers.

 

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem am 07.05.2025 zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 NAG mit der wesentlichen Begründung, dass der als Zusammenführender benannte österreichische Ehegatte nicht dauerhaft im Bundesgebiet wohnhaft sei. Dazu wird festgehalten, dass der Gatte zwar seit 2021 laufend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, beruflich jedoch für die F. insbesondere in C. tätig sei. Anhand der in Vorlage gebrachten Ein- und Ausreisestempel des Reisedokumentes sei festgestellt worden, dass der Gatte in den 455 Tagen zwischen dem 1.1.2024 und dem 31.3.2025 zumindest 224 Tage im Ausland verbracht habe. § 47 Abs. 1 NAG ziele auf den faktischen Aufenthalt in Österreich ab. Da diese Voraussetzung zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben sei, fehle eine besondere Erteilungsvoraussetzung und habe folglich auch eine Abwägung der Interessen im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG zu unterbleiben. Weiters würde die Versagung des Aufenthaltstitels für den österreichischen Zusammenführenden im gegebenen Verfahren auch nicht bedeuten, „de facto“ Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen.

 

Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung des § 47 Abs. 1 NAG eingewendet wird. Dazu wird unter Hinweis auf eine verwaltungsgerichtshöfliche Judikatur ausgeführt, dass der Begriff der „dauerhaften Wohnsitznahme“ bzw. des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht durch bloßes Tagezählen zu definieren sei, sondern sich aus einer Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse ergebe. Es sei hier auf eine qualitative Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse abzustellen und liege der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehegatten in Österreich, weil dieser hier Meldedaten und Wohnsitzbindung, familiäre und persönliche Lebensbeziehungen, Eigentumsverhältnisse, ein Arbeitsverhältnis, Ruhestandsabsicht und überhaupt eine Dauerhaftigkeit der Bindung zum Inland aufweise. Ein beruflich bedingter Auslandseinsatz unterbreche den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich nicht.

 

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

 

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 09.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei und ihr Ehegatte als Zeuge einvernommen wurden. Außerdem wurden von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vorgelegt.

 

Sachverhalt

 

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

 

Die am ...1974 geborene Beschwerdeführerin ist japanische Staatsbürgerin und seit dem ...2009 mit dem österreichischen Staatsbürger D. E. verheiratet. Dieser ist beruflich bei den F. tätig und verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit in einer von den … betriebenen Einrichtung in C. auszuüben, lediglich für 20 Tage im Jahr ist es ihm erlaubt, seiner Arbeit von Österreich aus im Home-Office aus nachzugehen. Seinen Urlaub verbringt der Ehegatte aber überwiegend in Österreich, wo er gemeinsam mit der Ehegattin eine Eigentumswohnung besitzt und wo er weitere private und familiäre Bindungen unterhält. Auch die ärztliche Versorgung erfolgt in Österreich. Für die Beschwerdeführerin besteht nicht die Möglichkeit, sich gemeinsam mit ihrem Ehegatten in C. aufzuhalten. Sie ist derzeit als Volunteer bei den F. beschäftigt und übt diese Beschäftigung ausschließlich vom Home-Office aus. Sie beabsichtigt, diese auf ein Jahr befristete Beschäftigung von Österreich aus auszuüben. Familiäre Bindungen zum Heimatstaat bestehen weiterhin. Der Ehegatte hat sich im Jahr 2023 insgesamt 85 Tage in Österreich aufgehalten, 2024 für 126 Tage und heuer bis zum 29.08.2025 für 70 Tage und einige weitere Tage danach, um an der am 09.09.2025 durchgeführten Verhandlung teilnehmen zu können.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Bindungen zu Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen in Zusammenhalt mit den dazu vorgelegten schriftlichen Belegen. Die Aufenthaltszeiten in Österreich ergeben sich aus den Reisepasseinträgen in Übereinstimmung mit der im Verfahren vorgelegten tabellarischen Aufstellung. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage und insbesondere den glaubhaft und mit schriftlichen Belegen untermauerten Angaben des Ehegatten zweifelsfrei feststellbar und nicht weiter strittig.

 

Rechtliche Beurteilung

 

Anzuwendende Rechtsvorschriften:

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idgF, lauten:

 

Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und

'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger'

 

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

 

Die Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers. Besondere Erteilungsvoraussetzung dieses Aufenthaltstitels ist gemäß § 47 Abs. 1 NAG auch, dass der Zusammenführende "in Österreich dauernd wohnhaft“ ist.

 

Die Beschwerdeführerin vermeint diese Voraussetzung beim Ehegatten ungeachtet des Umstandes, dass dieser beruflich bedingt die überwiegende Zeit im Ausland aufhältig ist, unter Berufung auf höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Dem kann seitens des Verwaltungsgerichts Wien aber nicht gefolgt werden. Die ins Treffen geführte Judikatur (VwGH, 25.07.2013, 2011/15/0193; 03.09.2024, 2023/13/0186) bezieht sich auf steuerrechtliche Fragestellungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Auslandsbezügen (Doppelbesteuerungen) und liegen dieser Judikatur andere gesetzliche Begrifflichkeiten (bspw. „gewöhnlicher Aufenthalt“, „Wohnsitz“ udgl. in § 1 EstG, aber immer in Zusammenhalt insbes. mit „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ in Art. 4 Abs. 2 lit a DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998) zu Grunde, die insoweit eine qualitative Betrachtung erforderlich machen. In § 47 Abs. 1 NAG wird diese Regelungstechnik dagegen nicht aufgegriffen, insbesondere wird hier nicht auf einen „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ abgestellt, sodass die besseren Argumente hier für eine grundsätzlich quantitative Betrachtung sprechen. Auch systematische Über-legungen führen zu diesem Ergebnis, stellt der Gesetzgeber im NAG doch auch sonst (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 NAG, mehrfach in § 2 NAG, § 45 Abs. 4 NAG usw.) auf einen quantitativen Aspekt ab.

 

Da festzustellen war, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren und gegenwärtig andauernd die überwiegende Zeit nicht in Österreich aufgehalten hat bzw. aufhält, wird die Voraussetzung, in Österreich dauernd wohnhaft zu sein, nicht erfüllt. Damit ist der Ehegatte kein Zusammenführender iSd § 47 Abs. 1 NAG und fehlt es im Beschwerdefall an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).

 

In der Beschwerde wird der Feststellung der belangten Behörde, dass die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels für den Ehegatten bedeuten würde, dass er de facto das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsse, nicht entgegengetreten. Auch im Beschwerdeverfahren wurde dergleichen nicht behauptet und findet sich diese Annahme für das Verwaltungsgericht Wien auch sonst nicht begründet.

 

Die Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.

 

Die ordentliche Revision ist zuzulassen, da zur hier entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung des Rechtsbegriffes „dauernd wohnhaft“ in § 47 Abs. 1 NAG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht.

 

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