IFG §16
KJHG Wr 2013 §10
KJHG Wr 2013 §12
KJHG Wr 2013 §13
KJHG Wr 2013 §15 Abs4 letzter Satz
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art15 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.092.2904.2026
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. B., des C. D., der mj. E. D. und des mj. F. D., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 11, Kinder- und Jugendhilfe) vom 8.1.2026, Zl.: ..., betreffend Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 18.11.2025 stellten die Beschwerdeführer (durch ihren Rechtsanwalt) folgenden Antrag auf Informationszugang an den Magistrat der Stadt Wien (MA 11, Kinder und Jugendhilfe):
„ich war ja am 10.11.2025 zur Akteneinsicht bei Ihnen und habe Dokumente in Kopie erhalten, besten Dank.
Allerdings haben Sie mir nicht die Verlaufsdokumentation (E-Mails, Telefonvermerke, Besprechungsvermerke etc.) gezeigt und auf Nachfrage gemeint, dass diese nie offengelegt werde.
Meine Mandanten (Eltern und Kinder) ersuchen Sie somit höflich gem §§ 10, 13 WKJHG, § 7 IFG und Art. 15 Abs. 3 DSGVO um eine vollständige und originalgetreue Kopie Ihrer Verlaufsdokumentation elektronisch zu meinen Handen bis 18.12.2025.“
Mit E-Mail vom 19.11.2025 teilte der belangte Magistrat den Beschwerdeführern mit, dass der begehrte Informationszugang nicht gewährt werde.
Mit E-Mail vom 19.11.2025 beantragten die Beschwerdeführer, darüber einen Bescheid zu erlassen.
Mit Bescheid vom 8.1.2026 stellte der belangte Magistrat gemäß § 11 Abs. 1 IFG fest, dass der von den Beschwerdeführern begehrte Zugang zu Informationen betreffend die interne Verlaufsdokumentation von E. und F. D. nicht gewährt werde, weil das IFG im konkreten Fall gemäß § 16 IFG nicht anwendbar sei.
Mit E-Mail vom 10.2.2026 zogen die Beschwerdeführer diesen Bescheid in Beschwerde mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und den angefochtenen Bescheid abzuändern, sodass dem Antrag auf elektronische Übermittlung einer vollständigen und originalgetreuen Kopie der Verlaufsdokumentation stattgegeben werde.
Mit Note vom 19.2.2026 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer begehrten „gem §§ 10, 13 WKJHG, § 7 IFG und Art. 15 Abs. 3 DSGVO“ „eine vollständige und originalgetreue Kopie der Verlaufsdokumentation“ von E. und F. D. in elektronischer Form.
Mit dem bekämpften Bescheid sprach der belangte Magistrat über den Antrag der Beschwerdeführer auf Zugang zu Informationen betreffend die interne Verlaufsdokumentation von E. und F. D. ausdrücklich (allein) auf der Grundlage des IFG ab.
2. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien – soweit zu sehen – auch nicht strittig.
3.1.1. Der belangte Magistrat sprach im bekämpften Bescheid über das Informationsbegehren ausdrücklich allein auf der Grundlage des IFG ab. Da „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (allein) jene Angelegenheit ist, die den Gegenstand des das Behördenverfahren abschließenden Bescheids gebildet hat (z.B. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065), hat auch das erkennende Verwaltungsgericht allein die Frage zu beantworten, ob den Beschwerdeführern die begehrte Information auf der Grundlage des IFG zu gewähren ist oder nicht.
3.1.2. Der mit „Auskunftsrechte“ überschriebene § 12 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013 lautet wörtlich wie folgt:
„§ 12. (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
Nach § 15 Abs. 4 letzter Satz WKJHG 2013 kann Einsicht in die Dokumentation nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 12 WKJHG 2013 gewährt werden.
Der mit „Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften“ überschriebene § 16 IFG lautet wörtlich wie folgt:
„§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
3.1.3. Die Beschwerdeführer begehren die Übermittlung der auf Basis des § 15 WKJHG 2013 erstellten Verlaufsdokumentation von E. und F. D.. Nach § 15 Abs. 4 letzter Satz WKJHG 2013 kann Einsicht in die Dokumentationen nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 12 WKJHG 2013 gewährt werden.
Damit bestehen für die Information „Dokumentationen“ in § 15 Abs. 4 letzter Satz WKJHG 2013 iVm § 12 WKJHG 2013 – wie in § 16 IFG angesprochen – besondere Informationszugangsregelungen, weshalb auf diese Informationen das IFG nicht anzuwenden ist. Der belangte Magistrat hat daher zu Recht den Zugang zu Informationen betreffend die interne Verlaufsdokumentation von E. und F. D. den Beschwerdeführern auf der Grundlage des FG nicht gewährt.
3.2. Die von den Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (z.B. VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0023, Rn. 19, mwN).
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