LVwG Wien VGW-111/077/1572/2024VGW-111/V/077/1575/2024

LVwG WienVGW-111/077/1572/2024VGW-111/V/077/1575/20247.3.2024

BauO Wr §71
BauO Wr §71a
BauO Wr §70

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.1572.2024

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., LL.M. und des Herrn Dr. C. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung II, vom 11.12.2023, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 70 und § 71 Bauordnung für Wien (BO) das Ansuchen um Bewilligung für die Errichtung eines PKW-Stellplatzes versagt wurde,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und wird der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Beschwerdeführer haben am 04.09.2023 bei der Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: Behörde) gemäß § 70 BauO für Wien die Bewilligung für die Errichtung eines Stellplatzes (Pflichtstellplatz) im Hof der Liegenschaft Wien, D.-gasse, beantragt.

 

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 70 und § 71 BauO für Wien die baubehördliche Bewilligung für die beantragte Errichtung dieses Stellplatzes versagt. Diese Versagung wurde von der Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der beantragte Stellplatz im Hofbereich der Liegenschaft befindet und für diesen laut (geltendem) Bebauungsplan die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt ist.

 

Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

 

Im Beschwerdevorbringen haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen eingehend ausgeführt, dass der beantragte Stellplatz bereits konsensmäßiger Bestand sei. Bereits aus den Konsensplänen aus dem Jahr 1901 seien Hinweise darauf ersichtlich, dass ein Stellplatz im Hof schon damals konsensgemäßer Bestand gewesen sei. Es habe bereits damals eine konsensgemäße Einfahrt in den Hof sowie eine konsensgemäße Pflasterung des gegenständlichen Stellplatzes gegeben.

 

Es wurde zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt. Daraufhin ersuchten die Beschwerdeführer um eine Verlegung des Verhandlungstermins. Auf dieses Ersuchen wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin in Ermangelung eines zeitnahen Ersatztermins nicht verlegt werden kann, dass den Beschwerdeführern zusätzlich zur Möglichkeit der Entsendung eines Substituten auch die Möglichkeit offensteht, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Beschwerdeführer haben in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und wurde diese abberaumt.

 

Das Verwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der von den Beschwerdeführern beantragte Stellplatz für ein Kraftfahrzeug liegt im Hofbereich der Liegenschaft Wien, D.-gasse. Gemäß den geltenden Bebauungsbestimmungen ist die für diesen Stellplatz vorgesehene Fläche gärtnerisch auszugestalten. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des gegenständlichen Gebäudes.

 

Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

 

Aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführer ist lediglich Verfahrensgegenstand, ob auf der gegenständlichen Fläche ein Stellplatz neu genehmigt werden kann. Der verfahrenseinleitende Antrag deckt somit die Fallkonstellation ab, dass der in Rede stehende Stellplatz noch nicht Konsens ist, sondern auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Bebauungsbestimmungen erstmalig genehmigt werden soll.

 

Die Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Bescheid rechtlich zutreffend ausgeführt, dass nach den von der Behörde in der Begründung zutreffend zitierten Bestimmungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Garagengesetzes eine Neugenehmigung für diesen Stellplatz nicht erteilt werden kann.

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zielt darauf ab, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer bereits von einem bestehenden Konsens oder zumindest von einem zu vermutenden Konsens für den gegenständlichen Stellplatz ausgegangen werden müsse.

 

Dazu ist rechtlich auszuführen, dass im Fall des Vorliegens eines Konsenses eine Bewilligung dieses Stellplatzes weder erforderlich noch rechtlich möglich ist. Im gegenständlichen Verfahren war daher nicht zu prüfen, ob für den gegenständlichen Stellplatz ein Konsens bereits vorliegt.

 

Die Ausführungen im vorigen Absatz gelten auch für den Fall des Vorliegens eines vermuteten Konsenses im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (dazu näher zum Beispiel Moritz, Bauordnung Wien, 6. Aufl., Seite 411 ff mit weiteren Nachweisen). Auch ein vermuteter Konsens würde gegebenenfalls einen Konsens darstellen und ein Bewilligungsverfahren für den in Rede stehenden Stellplatz obsolet machen.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein allfälliges Bewilligungsverfahren für Bauten langen Bestandes gemäß § 71a Bauordnung für Wien nicht die Konstellation eines vermuteten Konsenses, sondern Konstellationen, in denen ein rechtswidriger Bestand seit langer Zeit besteht, abdeckt.

 

Ob die Frage des Bestands oder Nichtbestands eines Konsenses bzw. eines vermuteten Konsenses bei entsprechender - begründeter und mit ausreichender Dokumentation belegter - Antragstellung durch die Partei allenfalls in einem Feststellungsverfahren als Hauptfrage in rechtskraftfähiger Weise geklärt werden könnte, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Als Vorfrage könnte die Frage nach einem bereits bestehenden Konsens allenfalls in einem Bauauftragsverfahren oder in einem Baustrafverfahren auftreten. Im Gegensatz zu etwaigen Verwaltungsverfahren der oben genannten Art stellt sich hingegen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Frage nach dem Vorliegen eines nachweisbaren oder vermuteten Konsenses weder als Hauptfrage noch als Vorfrage.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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