LVwG Wien VGW-111/067/11903/2023

LVwG WienVGW-111/067/11903/20238.11.2023

BauO Wr §79
BauO Wr §70b
BauO Wr §70
BauO Wr §60
BauO Wr §62a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.067.11903.2023

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24.07.2023, GZ ..., mit welchem gemäß § 70b Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf der Liegenschaft Wien, C.-straße, GstNR. ... einliegend in EZ ..., KG D., die Errichtung eines Pools untersagt wurde,

 

 

zu Recht e r k a n n t:

 

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

I.1. Mit Eingabe vom 27.06.2023, begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer Herr A. B. die baubehördliche Bewilligung gemäß § 70b BO für Wien für die Errichtung eines Pools auf der Liegenschaft EZ ..., KG D., mit der Liegenschaftsadresse Wien, C.-Straße. Der Eingabe waren Einreichpläne, das Bauansuchen, ein Gutachten gemäß § 63 Abs. 1 lit. a BO für Wien und die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer zum beantragten Pool angeschlossen.

 

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 24.07.2023, GZ ..., wurde die beantragte Bauführung untersagt. Der beschwerdegegenständliche Bescheid lautet im Spruch und in der Begründung wie folgt:

 

B E S C H E I D

Gemäß § 70b Abs.4 der Bauordnung für Wien (BO) wird, auf Grund der vorgelegten Einreichung auf der Liegenschaft, Wien, C.-straße, nämlich die Errichtung eines Pools, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne, die Bauführung untersagt und ist einzustellen.

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 67 Abs.1 und § 70b Abs.4 BO hat die Behörde auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen das Bauvorhaben zu prüfen.

Die tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgte am 12.07.2023.

Folgende Bestimmungen der BO werden durch das eingereichte Projekt verletzt:

Gemäß § 62a Abs. 1 lit. 22 ist ein Schwimmbecken bis zu einem Ausmaß von 60 m³ Rauminhalt bewilligungsfrei.

Im gegenständlichen Fall wird ein Pool in einem Ausmaß von ca. 45 m³ Rauminhalt hergestellt.

Laut Konsens vom 16.04.2021 wurde bereits ein Pool in einem Ausmaß von ca. 51,27 m³ auf der o.g. Liegenschaft bewilligt. Mit dem neu eingereichten Pool vom 12.07.2023 wird der max. zulässige Rauminhalt von 60 m³ insgesamt um 36,27 m² deutlich überschritten und ist daher als unzulässig zu beurteilen.

Da somit die Bauführung unzulässig ist, war sie gemäß § 70b Abs.4 BO zu untersagen.

Wurde bereits mit der Bauführung begonnen, so ist sie gemäß § 70b Abs.4 BO einzustellen.“

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe als Bauwerber um Baubewilligung eines Pools angesucht, da die Wiener Bauordnung die Errichtung nur Pools bis zu einem Volumen von 60m³ bewilligungsfrei erlaubt und auf unserem Grundstück bereits einer der Eigentümer ein Pool mit ca 55m³ errichtet hat.

Wir sind Teil einer Wohnhausanlage mit ca 7.450m² Gesamtgrundstücksfläche und 17 Eigentumswohnungen sowie 2 alleinstehenden Bungalows. Bei 7 Wohnungen und den 2 Bungalows sind auch Eigengärten vorhanden, bei einem der Bungalows wurde das oben genannte Pool errichtet. Wir planen auf unserem Eigengarten (ca 245m²) ein Naturpool mit einem Aussenmass von 975x400cm und einer Tiefe von ca 130cm (im Durchschnitt) zu errichten.

In der Begründung der Ablehnung wird auf eine Verletzung § 62a Abs. 1 lit. 22 der BO verwiesen, der besagt, dass die Errichtung eines Schwimmbeckens bis zu einem Ausmaß von 60 m³ Rauminhalt bewilligungsfrei ist.

Genau aus diesem Grund haben wir einen Antrag auf Bewilligung gestellt, um nicht gegen diesen Paragraphen der Wiener Bauordnung zu verstossen. Deshalb ist es unseres Erachtens nicht zu verstehen, dass gerade mit dieser Begründung der Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird, da es in Wien durchaus Wohnhausanlagen oder Einzelhäuser mit Pools gibt, die ein Pool mit einem grösseren Volumen als 60m³ haben, wir kennen zum Beispiel den E. Park, F.-gasse, Wien, das Pool hat eine geschätzte Grösse von ca 20x8m und somit sicher mehr als 60m³ Volumen.

Wir sehen es als Ungleichbehandlung, in einer Wohnhausanlage dieser Grösse, nur einem Garteneigentümer die Errichtung eines Pools zu genehmigen, es dadurch aber allen anderen Eigentümern zu verwehren, selbst wenn diese zustimmen.

Bitte um Prüfung des Sachverhalts und Feststellung, ob § 62a Abs. 1 lit. 22 der BO tatsächlich die Errichtung eines Pools mit mehr als 60m³ untersagt, unsere Interpretation war, dass Pools mit einem Volumen grösser als 60m³ nicht bewilligungsfrei errichtet werden können, dass aber sehr wohl eine Genehmigung durch die MA37 möglich ist.

Wir würden uns die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen.

Besten Dank und freundliche Grüsse

A. B.“

 

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit Schreiben vom 13.09.2023 dem Verwaltungsgericht Wien vor und führte aus:

 

„Aufgrund der bereits vorhandenen Schwimmbecken war das zulässige Volumen von 60 m³, diese Zahl bezieht sich auf die gesamte Liegenschaft, überschritten. Dies war der Grund der Versagung, auf die Begründung im Bescheid wird hingewiesen.“

 

4. In der Beschwerdesache fand beim Verwaltungsgericht Wien am 08.11.2023 aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und der Parteiausführungen und ‑stellungnahmen und nach Einsichtnahme in die auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Bezug habende Hauseinlage hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

 

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Miteigentümer des Grundstückes Nr. ..., einliegend in EZ ..., KG D., mit der Liegenschaftsadresse C.-Straße. Mit seinen Miteigentumsanteilen ist unter anderem das Wohnungseigentum an der Wohnung Tür 3/Stiege 1 samt Garten Top 3 verbunden.

 

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27.06.2023 das verfahrensgegenständliche Bauansuchen gestellt. Projektiert ist darin insbesondere die Errichtung eines Naturpools auf dem/im Garten Top 3 mit einer Fläche von 32,12 m² (Einreichplan, Grundriss) und einer Tiefe von (im Wesentlichen durchgängig) 1,5 m (Einreichplan, Schnitt SC-1, SC-2 und SC-3), dessen Rauminhalt ca. 45 m³ umfasst.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2021, GZ …, wurde auf der nunmehr verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 BO für Wien u.a. Errichtung für die gartenseitige Herstellung eines Schwimmbeckens erteilt. Im darauf Bezug habenden Einreichplan ist das Wasservolumen mit 51,27m3 ausgewiesen. Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 30.06.2021 angezeigt.

 

 

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

 

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 70/2021, lauten auszugsweise:

 

Ansuchen um Baubewilligung

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) (…)

b) Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden, unbeschadet des § 62a Abs. 1 Z 21 zweiter Halbsatz, jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.

c) bis j) (…)

(2) Für die Beurteilung als Bauwerk ist es ohne Belang, auf welche Dauer sie errichtet wird und ob sie im Grunde verankert oder mit dem Grund nur durch ihr Gewicht verbunden ist. Nicht als Bauwerk sind jedoch Wohnwagen und ähnliche rollende Einrichtungen anzusehen, wenn sie innerhalb gewidmeter Zeltplätze aufgestellt werden oder wenn sie ortsbeweglich ausgestaltet sind und nicht in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt werden, die dem Verwendungszweck eines ortsfesten Bauwerkes gleichkommt.

(3) (…)“

Bewilligungsfreie Bauvorhaben

§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

1. bis 21. (…)

22. Schwimmbecken mit einem Abstand von mindestens 3 m von Nachbargrenzen bis zu einem Ausmaß von 60 m3 Rauminhalt im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, sofern der oberste Abschluss des Beckens nicht mehr als 1,50 m über dem angrenzenden Gelände liegt;

23. bis 35. (…)

(1a) bis (8) (…)“

Bauverhandlung und Baubewilligung

§ 70. (1) Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Sämtliche an die Wohnungseigentümer gerichteten verfahrensleitenden Schriftstücke der Behörde sind auf die gleiche Art und Weise wie Ladungen zur mündlichen Verhandlung anzuschlagen und gelten mit der Anbringung dieses Anschlags als zugestellt.

(2) (…)

(3) Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.“

Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

§ 70b. (1) Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m2 sind der Behörde nur vorzulegen:

1. Baupläne (§ 64) in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten zu verfassen und von diesem zu unterfertigen;

1a. Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;

2. der Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist.

3. die Nachweise gemäß § 63 Abs. 1 lit. e, g, h, j, k und l.

(1a) bis (2) (…)

(3) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2) mit der Bauführung begonnen werden.

(4) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

(5) und (6) (…)

(7) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.

(8) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 6, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt; § 70a Abs. 11 gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.

(9) (…)“

Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen

§ 79. (1) bis (5) (…)

(6) Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Abs. 5 genannten Abstände liegen, sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig; diese müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt.

(7) (…)“

 

3. Die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für die verfahrensgegenständlichen Flächen erfolgte durch das Plandokument 7033 (nachfolgend kurz: PD 7033), beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 29.01.1998, Pr. Zl. 446 GPZ/97. Danach ist auf der projektgegenständlichen Liegenschaft die Widmung Bauland, gemischtes Baugebiet, Bauklasse I, geschlossene Bauweise mit einer Beschränkung der bebaubaren Fläche auf 35 % der Bauplatzfläche und der besonderen Festsetzung BB1 festgesetzt.

 

An besonderen Festsetzungen ist auszugsweise im PD 7033 verordnet:

 

„4. Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 der BO für Wien für das gesamte Plangebiet, ohne Plandarstellung:

4.1. (...)

4.2. Bebaubare, jedoch von Bebauung freibleibende Flächen sind gärtnerisch auszugestalten.

4.3. (...)

4.4. Innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Baulandes dürfen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 v. H des Bauplatzes errichtet werden.

4.5. (...)

5. Bestimmungen gemäß § 5 Abs . 4 der Bauordnung für Wien mit Plandarstellung:

5.1. Auf den mit BB 1 bezeichneten Grundflächen ist die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig.

5.2. bis 5.6. (...)“

 

 

III.1.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Bauführung untersagt, weil gemäß § 62a Abs. 1 Z 22 BO für Wien lediglich ein Schwimmbecken bis zu einem Ausmaß von 60 m³ Rauminhalt bewilligungsfrei ist und auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits ein Swimmingpool im Ausmaß von ca. 51,27 m3 bewilligt wurde; bei Errichtung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Swimmingpools würde der nach der genannten Bestimmung zulässige Rauminhalt um insgesamt ca. 36,27 m² deutlich überschritten werden.

 

Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf die Größe der Grundstücksfläche hin und darauf, dass bei 7 von den 17 Wohnungen bzw. 2 Bungalows auch Eigengärten vorhanden sind. Bei einem der 2 Bungalows sei bereits ein Swimmingpool errichtet worden und der Beschwerdeführer plant auf seinem Garten von 245 m² nun die Errichtung eines Naturpools. Die Bewilligung sei gerade deshalb beantragt worden um nicht gegen die im beschwerdegegenständlichen Bescheid genannte Bestimmung des § 62a Abs. 1 Z 22 BO für Wien zu verstoßen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die beantragte Bauführung untersagt wurde, zumal es in Wien Wohnhausanlagen oder Einzelhäuser mit Pools gäbe, deren Volumen größer als 60 m³ seien. Darin läge eine Ungleichbehandlung gegenüber der Wohnhausanlage des Beschwerdeführers.

 

Soweit der Beschwerdeführer eine „Ungleichbehandlung“ seines Bauvorhabens gegenüber anderen in Wien gelegenen Bauvorhaben bzw. projektierten Schwimmbecken moniert, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. Dies gilt gleichermaßen für eine Bewilligung (vgl. etwa statt vieler VwGH vom 23.06.2015, Zl 2012/05/0019). Die bloße Bezugnahme auf andere in Wien vorhandene Pools mit einem größeren Volumen als 60 m³ zeigt für sich nicht die Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides auf, weil jedes Bauvorhaben für sich selbst auf seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (Bauordnung für Wien, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan usw) hin zu prüfen und zu beurteilen ist.

 

Die Errichtung eines Swimmingpools („sonstiges Bauwerk“) bedarf entsprechend § 60 Abs. 1 lit. b BO für Wien grundsätzlich einer baubehördlichen Bewilligung (vgl. etwa VwGH vom 08.05.1973, Zl 718/71, vom 22.09.1975, Zl 736/75, vom 02.07.1985, Zl 83/05/0182 oder vom 15.09.1992, Zl 88/05/0265). Lediglich für Schwimmbecken, die den Voraussetzungen des § 62a Abs. 1 Z 22 BO für Wien entsprechen, ist weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung erforderlich.

 

Unstrittig ist, dass auf der projektgegenständlichen Liegenschaft bereits ein Schwimmbecken mit einem Rauminhalt von 51,27m3 (baubehördlich bewilligt und) errichtet ist. Ebenso ist unstrittig, dass infolge des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und dessen zusätzlichen Rauminhalt (ca 45 m³) die Voraussetzungen für ein bewilligungsfreies Bauvorhaben entsprechend § 62a Abs. 1 Z 22 BO für Wien für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht mehr gegeben wären.

 

Zur baulichen Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes enthält die Bauordnung für Wien im 8. Teil nähere Bestimmungen. Darin ist unter anderem im § 79 Abs. 6 BO für Wien festgelegt, dass sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten sind. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig.

 

Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft enthält Punkt 4.2. des PD 7033 die Festsetzung, dass bebaubare, jedoch von Bebauung freigebliebene Flächen, gärtnerisch auszugestalten sind. Das projektierte Pool ist nicht raumbildend. Es zählt daher auch nicht zur bebauten Fläche (vgl. VwGH vom 30.01.2014, Zl 2010/05/0155). Es befindet sich auf einer Fläche, die entsprechend den Bebauungsbestimmungen gärtnerisch auszugestalten ist. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung des auf der projektgegenständlichen Liegenschaft bereits errichteten Pools mit einem Rauminhalt von 51,275 m³ samt des nunmehr projektierten Rauminhalts von 45 m² der gemäß § 79 Abs. 6 BO für Wien auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zulässige Rauminhalt von Schwimmbecken im Ausmaß von ca. 36 m3 überschritten wäre. Damit stünde das verfahrensgegenständliche Bauansuchen nicht im Einklang mit der Bestimmung des § 79 Abs. 6 BO für Wien. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

 

 

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