European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.107.042.5781.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 11.3.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheids lauten:
--Bescheid (Grafik) nicht anonymisierbar--
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt:
Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde aus wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Mit Schriftsatz vom 24.5.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass irrtümlich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Gültig sei daher die von der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage getätigte Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 15.4.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Fällung eines näher bezeichneten Baumes auf dem Grundstück Wien, C.-gasse.
Seitens der belangten Behörde wurde ermittelt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Alleineigentümerin des gegenständlichen Grundstücks ist, und forderte die belangte Behörde daher die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.7.2024 auf, eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer zum gegenständlichen Baumfällungsbewilligungsantrag nachzureichen.
Mit Schriftsatz vom 20.8.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese im Hinblick auf den Grundstücksteil, auf welchem der gegenständliche Baum stockt, ein Wohnungseigentumsrecht inne hat, und dass sohin der gegenständliche Baum nicht auf einem der Allgemeinheit der Wohnungseigentümer zugänglichen Grundstücksteil stockt.
Beigeschlossen wurde der Kaufvertrag, mit dem die Beschwerdeführerin Wohnungseigentum am gegenständlichen Grundstücksteile erworben hat.
Mit Schriftsatz vom 2.9.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass von der Beschwerdeführerin der Nachweis zu erbringen sei, dass der gegenständliche Teil auf dem als Wohnung 21 ausgewiesenen Teil des Grundstücks der gegenständlichen Liegenschaft stockt. Zudem wurde sie aufgefordert, Angaben zur im Falle der Baumfällung durchzuführenden Ersatzpflanzung zu machen.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2024 legte die Beschwerdeführerin eine Fotodokumentation vor, aus welcher ersichtlich ist, dass der gegenständliche Baum auf einem eingezäunten Grundstücksteil stockt.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2024 ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe der Überschüttungshöhe, um feststellen zu können, ob auf dem gegenständlichen Grundstücksteil eine Ersatzpflanzung überhaupt möglich ist.
Mit Amtssachverständigengutachten vom 14.11.2024 wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung des Baumes gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG gegeben sind. Diesfalls sei die Ersatzpflanzung eines Baumes vorzuschreiben.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2025 teilte die Magistratsabteilung 42 mit, dass infolge der Unterkellerung des gegenständlichen Grundstückteils und der daraus resultierenden geringen Überschüttungshöhe eine Ersatzpflanzung eines Baumes auf dem gegenständlichen Grundstück nicht möglich bzw. zumutbar ist.
Mit Schriftsatz vom 7.2.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe anstelle der Vorschreibung der Durchführung einer Ersatzpflanzung auf dem gegenständlichen Grundstück.
Da nur eine Rechtsfrage strittig ist und der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist, war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 4 Wr. BaumschutzG samt Überschrift lautet:
„Bewilligungspflicht
(1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wesentlich wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4 bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oderbei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oderbei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Die Entfernung dieser Bäume ist dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Bekanntgabe von Zahl, Art, Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung) und Standort der zu entfernenden Bäume anzuzeigen.“
§ 6 Wr. BaumschutzG samt Überschrift lautet:
„Ersatzpflanzung
(1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(2a) Der Magistrat kann – je nach den örtlichen Möglichkeiten – anstelle von jeweils zwei vorzuschreibenden Ersatzbäumen die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben.
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu.Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4,, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu.
(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen.Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Absatz 2,) auszuweisen.
(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Absatz 3, nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (Paragraph 9,) erhoben.
(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.“
Aufgrund des unstrittigen Akteninhalts wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung der Fällung des gegenständlichen Baumes gestellt hat. Dieser befindet sich auf einem Grundstücksteil, im Hinblick auf welchen die Beschwerdeführerin Wohnungseigentum erlangt hat.
Aufgrund der geringen Aufschüttungshöhe ist eine Ersatzpflanzung auf dem der Beschwerdeführerin ins Wohnungseigentum zugewiesenen Grundstücksteil untunlich und daher nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 7.2.2025 den Antrag auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe anstelle der Vorschreibung einer Ersatzpflanzung gestellt.
Gegenständlich strittig sind drei Rechtsfragen:
Erstens ist strittig, ob die belangte Behörde im Hinblick auf den gegenständlichen Baumfällbewilligungsantrag die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG oder des § 4 Abs. 1 Z 6 Wr. BaumschutzG zur Anwendung zu bringen hat.
Zweitens ist strittig, ob die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, anstelle der Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe ein Grundstück zu finden, auf welchem eine Ersatzbaumpflanzung möglich ist.
Drittens ist strittig, ob im Hinblick auf den gegenständlichen Baum anstelle eines Antrags auf Baumentfernung gemäß § 4 Abs. 1 Wr. BaumschutzG lediglich eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 Wr. BaumschutzG zu erfolgen hat.
Zur sinnvollerweise als erste zu prüfende Frage ist, die dritte Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob im Hinblick auf den gegenständlichen Baum anstelle eines Antrags auf Baumentfernung gemäß § 4 Abs. 1 Wr. BaumschutzG lediglich eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 Wr. BaumschutzG zu erfolgen hat.
Dazu ist auszuführen, dass ein Blauglockenbaum bekanntlich weder eine invasive Art ist noch eine Art ist, welche regelmäßig von Pflanzenschädlingen genutzt wird. Auch wurde niemals auch nur behauptet, dass im Hinblick auf diesen Baum eine Maßnahme gemäß § 4 Wr. PlfanzenschutzG durch die Behörde gesetzt worden ist. Die Entfernung des gegenständlichen Baumes bedarf daher eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 Wr. BaumschutzG.
Zur ersten Rechtsfrage vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es sich beim gegenständlichen Baum um eine invasive Baumart handelt, durch welche die Grundsubstanz des Gebäudes gefährdet werde. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin ex lege zur Fällung dieses Baumes verpflichtet, sodass für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 6 Wr. BaumschutzG zur Anwendung zu gelangen habe.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, welche einen Verfügungsberechtigten über einen Baum zur Entfernung dieses Baumes verpflichtet, wenn es sich bei diesem Baum um eine invasive Baumart handelt oder wenn dieser Baum potentiell einmal die Substanz eines (im Miteigentum stehenden) Gebäudes schädigt. Vielmehr ist insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG der Bewilligungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 Wr. BaumschutzG dahingehend auszulegen, dass mit dieser Bestimmung das Vorliegen einer gesetzlichen Bestimmung, durch welche die Behörde zur Vorschreibung einer bestimmten Handlung bzw. zur Vorschreibung der Duldung einer bestimmten Handlung befugt wird, angesprochen. Wenn im Falle des Vorliegens eines solchen, die Behörde zur Vorschreibung eines bestimmten Handelns oder eines bestimmten Duldens befugenden Sachverhalts die Umsetzung des von der Behörde zu fordernden Erfolgs nur durch die Fällung eines Baumes erreicht zu werden vermag, ist vom Vorliegen des Bewilligungstatbestands des § 4 Abs. 1 Z 6 Wr. BaumschutzG auszugehen.
Diese Auslegung erscheint schon deshalb zwingend, da andernfalls für den Bewilligungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG kein Anwendungsbereich mehr bliebe. Wenn nämlich bei jedem Baum, welcher eine Gefährdung eines Bauwerks bewirkt, vom Vorliegen des Genehmigungstatbestands des § 4 Abs. 1 Z 6 Wr. BaumschutzG auszugehen wäre, wären alle vom § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG angesprochenen Bewilligungssachverhalte bereits vom Bewilligungssachverhalt des § 4 Abs. 1 Z 6 Wr. BaumschutzG erfasst.
Da nun aber der Bewilligungssachverhalt des § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG genau auch den gegenständlichen Sachverhalt einer potentiellen Schädigung einer Gebäudesubstanz durch einen Baum anspricht, ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Sachverhalt vom Vorliegen des Bewilligungstatbestands des § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG auszugehen ist.
Zur zweiten Frage ist auszuführen, dass sich diese schon deshalb nicht stellt, da durch den gegenständlich bewilligten Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.2.2025 vollinhaltlich entsprochen worden ist, sodass die Beschwerdeführerin durch den Ausspruch der Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe denkunmöglich beschwert sein kann.
Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob es im ... Wr. Gemeindebezirk tatsächlich eine öffentliche Fläche gibt, auf welcher noch eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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